Zeitpunkt des VKH-Antrags ist maßgebend

Wird der Unterhaltsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) eingereicht, ist nicht auf die Antragseinreichung, also den Bedingungseintritt der Bewilligung von VKH abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der VKH-Antrag gestellt worden ist, vorausgesetzt, der Hauptsacheantrag wird alsbald nach Bewilligung eingereicht (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

 

Beispiel

Die Antragstellerin beantragt im April 2019, ihr Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Ehegattenunterhalt ab April zu bewilligen. Für den Fall der Bewilligung stellt sie den Antrag auf Ehegattenunterhalt. Im September 2019 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antrag zugestellt.

Maßgebend bleibt der Zeitpunkt der Einreichung des VKH-Antrags, also April. Der Verfahrenswert beläuft sich auf insgesamt 13 Unterhaltsbeträge.

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