Einreichung des noch unbezifferten Stufenantrags ist maßgebend

Geht der Unterhaltsberechtigte im Wege des Stufenantrags vor (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), richtet sich die Fälligkeit i.S.d. § 51 Abs. 2 FamGKG nach dem Tag der Einreichung des Stufenantrags und nicht nach dem Tag, an dem der Leistungsantrag beziffert wird.

 
Hinweis

Für die Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.

OLG Bremen, Beschl. v. 18.6.2013 – 5 WF 64/13, AGS 2013, 583 = FF 2014, 87 = NZFam 2014, 234; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.2013 – II-6 WF 191/13, AGS 2014, 522 = FamRZ 2014, 1810

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