1. Hauptsacheanträge
Bei Hauptsacheanträgen bereitet die Berechnung in der Regel kein großes Problem, da sich aus dem Antrag ergibt, ab wann Unterhalt geltend gemacht wird. Es sind dann die zwölf auf die Antragseinreichung folgenden Monate zu bewerten. Hinzu kommen die bei Antragseinreichung fälligen Beträge.
2. Einstweilige Anordnung
Fällige Beträge sind auch hier zu berücksichtigen
Für die einstweilige Anordnung gilt zunächst einmal nichts anderes als für die Hauptsache. Auch hier ist für die Zukunft zuerst von den auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten auszugehen. Ebenso sind fällige Beträge zunächst einmal in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hiernach stellt sich dann die Frage, ob bei geringerer Bedeutung gegenüber einem Hauptsacheverfahren ggfs. der gefundene Wert nach § 41 FamGKG herabzusetzen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass fällige Beträge – ggfs. hälftig – hinzuzurechnen sind.
3. Verfahrenskostenhilfe
Zeitpunkt des VKH-Antrags ist maßgebend
Wird der Unterhaltsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) eingereicht, ist nicht auf die Antragseinreichung, also den Bedingungseintritt der Bewilligung von VKH abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der VKH-Antrag gestellt worden ist, vorausgesetzt, der Hauptsacheantrag wird alsbald nach Bewilligung eingereicht (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
Beispiel
Die Antragstellerin beantragt im April 2019, ihr Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Ehegattenunterhalt ab April zu bewilligen. Für den Fall der Bewilligung stellt sie den Antrag auf Ehegattenunterhalt. Im September 2019 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antrag zugestellt.
Maßgebend bleibt der Zeitpunkt der Einreichung des VKH-Antrags, also April. Der Verfahrenswert beläuft sich auf insgesamt 13 Unterhaltsbeträge.
4. Abänderung
Fällige Abänderungsbeträge sind hinzuzurechnen
Wird Unterhaltabänderung beantragt (§§ 249 ff. FamFG), sei es Herauf- oder Herabsetzung, sind die bei Einreichung des Abänderungsantrags fälligen abzuändernden Unterhaltsbeträge hinzuzurechnen.
5. Negativer Feststellungsantrag
Soweit sich ein negativer Feststellungsantrag nicht nur auf zukünftigen Unterhalt bezieht, sondern auch auf bereits fälligen Unterhalt, sind die fälligen Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen.
6. Stufenanträge
Einreichung des noch unbezifferten Stufenantrags ist maßgebend
Geht der Unterhaltsberechtigte im Wege des Stufenantrags vor (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), richtet sich die Fälligkeit i.S.d. § 51 Abs. 2 FamGKG nach dem Tag der Einreichung des Stufenantrags und nicht nach dem Tag, an dem der Leistungsantrag beziffert wird.
Für die Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.
OLG Bremen, Beschl. v. 18.6.2013 – 5 WF 64/13, AGS 2013, 583 = FF 2014, 87 = NZFam 2014, 234; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.2013 – II-6 WF 191/13, AGS 2014, 522 = FamRZ 2014, 1810
7. Vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung Unterhalt Minderjähriger
a) Festsetzungsverfahren
Auch hier sind fällige Beträge hinzuzurechnen
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff. FamFG werden die bei Einreichung des Festsetzungsantrags fälligen Beträge hinzugerechnet (§ 51 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 und 2 FamGKG).
Zum Rückstand i.S.v. § 17 Abs. 4 GKG zählt auch im vereinfachten Verfahren der Monat der Einreichung des Antr...