Regelwert 20 % der Ehesache

Für Kindschaftssachen, die im Verbund anhängig gemacht werden, erhöht sich der Verfahrenswert um 20 % der Ehesache, höchstens jedoch um 3.000,00 EUR (§ 44 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 FamGKG). Auch hier kann von diesen Regelwerten nach § 44 Abs. 3 FamGKG bei Unbilligkeit abgewichen werden. Betrifft eine Kindschaftssache mehrere Kinder, liegt auch hier nur ein Gegenstand vor (§ 44 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 FamGKG). Sind allerdings mehrere Kindschaftssachen gegeben, ist auch hier für jede Kindschaftssache der vorgenannte Regelwert anzusetzen und dem Wert der Ehesache hinzuzurechnen. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach die Erhöhung "jeweils" vorzunehmen ist.

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