Verschiedene Werte für Kindschaftssache möglich

Für Kindschaftssachen nach § 137 Abs. 3 FamFG, also Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht oder Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten, sieht das FamGKG zwei verschiedene Werte vor. Als selbstständige Verfahren sind sie nach § 45 FamGKG zu bewerten. Als Folgesache im Verbund (§ 137 Abs. 3 FamFG) gilt dagegen nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Fraglich ist, welcher Wert gilt, wenn eine Kindschachaftssache im Verbund zwar nicht anhängig ist, aber im Wege eines Scheidungsfolgenvergleichs mit verglichen wird.

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