Keine Anwendung von § 36 RVG
Keine Anwendung findet § 36 RVG
• | in Verfahren, in denen sich die Parteien auf die Einholung eines Schiedsgutachtens verständigt haben, – hier gilt Nr. 2300 VV; | ||||||||||||||
• | in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in denen die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung inzident geprüft wird (§ 1032 Abs. 1 ZPO), – es gelten die Nrn. 3100 ff. VV unmittelbar; | ||||||||||||||
• | soweit die Vorschriften der Vorbem. 3.1 Abs. 1 und 2, Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 VV, §§ 16 Nr. 8 und 9 RVG sowie § 17 Nr. 6 RVG für die dort genannten selbstständigen Gebührenangelegenheiten greifen,
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• | wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausschließlich auf ein gerichtliches Verfahren beschränkt;
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