Keine Anwendung von § 36 RVG

Keine Anwendung findet § 36 RVG

in Verfahren, in denen sich die Parteien auf die Einholung eines Schiedsgutachtens verständigt haben, – hier gilt Nr. 2300 VV;
in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in denen die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung inzident geprüft wird (§ 1032 Abs. 1 ZPO), – es gelten die Nrn. 3100 ff. VV unmittelbar;

soweit die Vorschriften der Vorbem. 3.1 Abs. 1 und 2, Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 VV, §§ 16 Nr. 8 und 9 RVG sowie § 17 Nr. 6 RVG für die dort genannten selbstständigen Gebührenangelegenheiten greifen,

in Verfahren vor dem ordentlichen Gericht, soweit es dort nur um die Frage der (Un-)Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens geht (§ 1032 Abs. 2 ZPO);
bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 2, 3 ZPO);
in Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO);
in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO);
in Verfahren der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 Abs. 3 ZPO);
in Verfahren der Rechtsbeschwerde (§ 1065 ZPO);
in Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme bzw. deren Änderung oder Aufhebung (§ 1041 ZPO);

wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausschließlich auf ein gerichtliches Verfahren beschränkt;

betreffend die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG), – dann gelten die Nrn. 3326, 3332 VV;

oder

betreffend die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens, – es gelten dann die Nrn. 3327, 3332 VV);
für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Schiedsrichter); es gilt die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Vergütung als geschuldet, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG.

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