1. Überblick
Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV
§ 36 Abs. 1 RVG verweist zum einen auf die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV, also auf die Gebühren des ersten Rechtszugs, des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Darüber hinaus verweist § 36 Abs. 1 RVG auch auf Teil 3 Abschnitt 4 VV (Verkehrsanwalt, Terminsvertreter, Einzeltätigkeiten).
2. Gebühren im ersten Rechtszug
Erstinstanzlich erhalten die beteiligten Anwälte die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, auch wenn die Rspr. im Rahmen der Kostenerstattung die Kosten eines Berufungsverfahrens zuspricht.
Der Anwalt erhält zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich im Falle der vorzeitigen Erledigung (Nr. 3101 Nr. 1 VV) oder in den Fällen der Nr. 3101 Nr. 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).
Terminsgebühr auch im schriftlichen Verfahren
Daneben entsteht die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV oder auch dann, wenn im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden wird (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV) bzw. wenn in einem schiedsrichterlichen Verfahren nach Buch 10 der ZPO der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird (§ 36 Abs. 2 RVG). Möglich ist eine Reduzierung nach Nr. 3105 VV auf 0,5.
1,5-Einigungsgebühr
Kommt es zu einer Einigung der Parteien, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Die Gebühr entsteht auch für einen Zwischenvergleich mit einer Schiedsgutachter-Vereinbarung, durch die eine Beweisaufnahme entfällt. Da das schiedsrichterliche Verfahren und das Verfahren vor den Schiedsgerichten kein gerichtliches Verfahren i.S.d. Nrn. 1003, 1004 VV ist, bleibt es stets bei dem Gebührensatz von 1,5 (Schiedsgericht Bau Hamburg, Entscheidung v. 24.9.2004; AnwK-RVG/Thiel, § 36 Rn 25).
Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 VV.
3. Gebühren in einem Rechtsmittelverfahren
Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV
Die Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens können in ihrer Schiedsvereinbarung auch ein schiedsrichterliches Rechtsmittelverfahren vorsehen. Kommt es dazu, sind die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV anzuwenden, da § 36 Abs. 1 RVG auch auf diesen Abschnitt verweist. Zu unterscheiden sein dürfte danach, ob das Rechtsmittelverfahren als Tatsacheninstanz oder als reine Rechtsinstanz ausgestaltet ist.
Soweit das Rechtsmittelverfahren als weitere Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, ist auf die Gebühren eines Berufungsverfahrens abzustellen.
Der Anwalt erhält also zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich im Falle der vorzeitigen Beendigung (Nr. 3201 Nr. 1 VV) oder unter der Voraussetzung der Nr. 3201 Nr. 2 VV auf 1,1 reduziert. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).
Auch hier entsteht eine Terminsgebühr, deren Höhe sich nach Nr. 3202 VV richtet (1,2). Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 36 Abs. 2 RVG). Möglich ist eine Reduzierung nach Nr. 3203 VV auf 0,5.
Des Weiteren kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) verdienen, deren Höhe sich wiederum auf 1,5 beläuft (AnwK-RVG/Thiel, § 36 Rn 35).
Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV.
Gebühren eines Revisionsverfahrens möglich
Soweit das Rechtsmittelverfahren als reine Rechtsinstanz ausgestaltet ist, dürfte auf die Gebühren eines Revisionsverfahrens abzustellen sein, da § 36 Abs. 1 RVG auf den gesamten Abschnitt 2 in Teil 3 VV verweist, also auch auf die Vorschriften eines Revisionsverfahrens.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV i.H.v. 1,6, die sich bei vorzeitiger Erledigung (Nr. 3207, 3201 Nr. 1 VV) sowie unter den Voraussetzungen der Nr. 3207, 3201 Nr. 2 VV auf 1,1 reduziert. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).
Hinzu kommen kann wiederum eine Terminsgebühr, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft (Nr. 3210 VV). Auch hier entsteht die Terminsgebühr, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 36 Abs. 2 RVG). Möglich ist die Reduzierung nach Nr. 3211 VV auf 0,8.
Auch kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verdient werden, deren Höhe sich wiederum mangels gerichtlicher Anhängigkeit auf 1,5 beläuft.
4. Einzeltätigkeiten nach Nr. 3326 VV
a) Überblick
Besondere Regelungen für Einzeltätigkeiten
Ist der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ausschließlich damit beauftragt,
so handelt es sich um Einzeltätigkeiten, die nicht von § 36 RVG erfasst sind und auch nicht analog § 36 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV vergütet werden. Es gelten vielmehr die Nrn. 3326, 3332 VV. Diese Gebühren erhält der Rechtsanwalt aber nur bei einem sich hierauf beschränkenden Einzelauftrag. Is...