In Familiensachen berechnet sich der jeweilige Verfahrenswert nunmehr nach dem einheitlich für Familiensachen eingeführten Gerichtskostenrecht, dem FamGKG.
Differenzierung für Zeit nach Trennung und nach der Scheidung
In Ehewohnungssachen ging die Rechtsprechung bisher grundsätzlich vom 12-fachen Monatsmietwert der Ehewohnung aus. Eine Unterscheidung danach, ob die Zuweisung für die Zeit während der Trennung oder für die Zeit nach der Scheidung begehrt wurde, hatte die Rechtsprechung zuletzt nicht mehr vorgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch ausgehend von einer früheren Rechtslage, die zwischen trennungsbedingten und nachehelichen Zuweisungen bereits unterschieden hatte, die Differenzierung in der neuen Wertvorschrift des § 48 FamGKG wieder eingeführt.
Feste Regelwerte für Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Die Bewertung nach dem Mietwert wurde bewusst aufgegeben und es wurden sowohl für Ehewohnungs- als auch für Haushaltssachen feste Regelwerte normiert. Damit soll insbesondere der Streit um die fiktive Miethöhe vermieden und eine einfache Abrechnung ermöglicht werden, was im Ergebnis allerdings auch zu Gebühreneinbußen führen wird.
In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also in Verfahren nach § 1361a BGB (Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung), beträgt der Wert 3.000,00 EUR, in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, also in Verfahren nach § 1568a BGB (Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung), 4.000,00 EUR.
In Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, also in Verfahren nach § 1361a BGB (Haushaltsverteilung während des Getrenntlebens), beträgt der Wert 2.000,00 EUR, in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, also in Verfahren nach § 1568b BGB (Behandlung der Haushaltgegenstände nach der Scheidung), 3.000,00 EUR.
Die Hausratsverordnung ist aufgehoben worden
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass durch das GüterrechtsreformG die Hausratsverordnung aufgehoben und die Regelungsbereiche in die neu eingeführten Vorschriften der §§ 1568a und 1568b BGB integriert wurden.
Anpassung nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Regelwerte unangemessen sind
Ist der nach § 48 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht nach § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Die Werte gelten auch für die anwaltliche Vergütung (§ 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG)
Die Bemessung von einstweiligen Anordnungsverfahren
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 41 FamGKG. Es ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG).
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Ehewohnungssachen |
Gesetzliche Regelung |
Regelwert |
1 |
Isolierte Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 1361b BGB für die Zeit der Trennung |
§ 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG |
3.000,00 EUR* |
2 |
Isolierte Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 1568a BGB für den Fall der Scheidung |
§ 48 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG |
4.000,00 EUR* |
3 |
Ehewohnungssachen im Verbund (§ 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 1568a BGB) |
§ 48 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG |
4.000,00 EUR* |
4 |
Einstweilige Anordnungen in den Fällen der Nr. 1 |
§§ 48, 41 FamGKG |
halber Hauptsachewert, grundsätzlich 1.500,00 EUR |
5 |
Einstweilige Anordnungen in den Fällen der Nr. 2 |
§§ 48, 41 FamGKG |
halber Hauptsachewert, grundsätzlich 2.000,00 EUR |
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Haushaltssachen |
Gesetzliche Regelung |
Regelwert |
1 |
Isolierte Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1361a BGB für die Zeit der Trennung) |
§ 48 Abs. 2, 1. Hs. FamGKG |
2.000,00 EUR* |
2 |
Isolierte Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 1568b BGB für den Fall der Scheidung) |
§ 48 Abs. 2, 2. Hs. FamGKG |
3.000,00 EUR* |
3 |
Haushaltssachen im Verbund (§ 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 1568b BGB) |
§ 48 Abs. 2, 2. Hs. FamGKG |
3.000,00 EUR* |
4 |
Einstweilige Anordnungen in den Fällen der Nr. 1 |
§§ 48, 41 FamGKG |
halber Hauptsachewert, grundsätzlich 1.000,00 EUR |
5 |
Einstweilige Anordnungen in den Fällen der Nr. 2 |
§§ 48, 41 FamGKG |
halber Hauptsachewert, grundsätzlich 1.500,00 EUR |
* Der Wert kann herauf- oder herabgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 48 Abs. 3 FamGKG). |