In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG (§ 18 Nr. 3 RVG a.F. = § 18 Nr. 1 RVG n.F.).

  • Ist die Mobiliarvollstreckung gegen den Schuldner zunächst erfolglos, weil er unter seiner bisherigen Anschrift nicht angetroffen wurde, und wird die Vollstreckung daraufhin fortgesetzt, so ist zu differenzieren:
  • Wird die Zwangsvollstreckung – wie hier – zeitnah unter der neuen Anschrift fortgesetzt, dann ist von einem einheitlichen Vollstreckungsauftrag auszugehen, so dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nur einmal entsteht (KG JurBüro 1968, 43; OLG Koblenz Rpfleger 1977, 236; OLG Köln JurBüro 1983, 871; AG Forchheim DGVZ 1999, 93; LG Bamberg DGVZ 1999, 93; OLG München AnwBl 1982, 500 = OLGR München 1992 = JurBüro 1992, 326; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 548; AnwK-RVG/Wolf, § 18 Rn 58).
  • Eine Angelegenheit liegt auch dann noch vor, wenn zunächst am Geschäftssitz vollstreckt wird und anschließend am Wohnsitz des Schuldners oder umgekehrt (BGH AGS 2005, 63 = JurBüro 2005, 139 = RVGreport 2005, 34 = WM 2005, 183 = DGVZ 2005, 6 = Rpfleger 2005, 165 = JurBüro 2005, 139 = BGHReport 2005, 400 = InVo 2005, 163 = MDR 2005, 475 = ZVI 2005, 225 = NJW-RR 2005, 706 = FamRZ 2005, 203; AG Schleiden DGVZ 2005, 142).
  • Dagegen sollen mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Zwangsvollstreckung sowohl im Geschäftslokal als auch in der an einem anderen Ort gelegenen Wohnung zugleich erteilt (LG Frankenthal JurBüro 1979, 1325).
  • Wird die Vollstreckung mangels Kenntnis des wahren Aufenthaltsorts zunächst eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt nach Bekanntwerden der neuen Anschrift wieder aufgenommen, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.
  • Ebenso liegen zwei Angelegenheiten vor, wenn nach einer teilweise erfolgreichen Vollstreckung wegen einer Teilforderung alsbald ein weiterer Vollstreckungsauftrag wegen der Restforderung erteilt wird (AG Waldbröl DGVZ 1998, 142).

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