Vollziehungstätigkeiten werden nach den Gebühren der Zwangsvollstreckung abgerechnet

Die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist keine Zwangsvollstreckung, läuft aber nach denselben Regeln ab. Daher ist die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung in Vorbem. 3.3.3. Nr. 4 VV gesondert erwähnt. Zudem erklärt § 18 Abs. 2 Nr. 1 RVG die Vorschriften zum Umfang einer Vollstreckungsangelegenheit für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests für entsprechend anwendbar.

Im Übrigen ist anerkannt, dass in der Zwangsvollstreckung weitere Maßnahmen, die nur die Fortsetzung des ersten (erfolglosen) Vollstreckungsversuchs sind, eine Angelegenheit darstellen und die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV nur einmal auslösen.

 
Hinweis
  Erster Vollstreckungsversuch durch Gerichtsvollzieher und erneuter Vollstreckungsauftrag unter neuer Anschrift (AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Herborn DGVZ 1993, 118).
  Erster Vollstreckungsversuch unter Privatanschrift des Schuldners und anschließende Vollstreckung unter Geschäftsadresse (BGH AGS 2005, 63 = JurBüro 2005, 139 = RVGreport 2005, 34).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?