Ebenso entschieden hat das OLG München (AGS 2009, 574 = MDR 2009, 1251 = OLGR 2009, 843 = JurBüro 2009, 595 = FamRZ 2009, 2112 = Rpfleger 2010, 54 = RVGreport 2009, 461).

Streitwert richtet sich nach den im Vergleich übernommenen Verpflichtungen

Der Streitwert für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO bemisst sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach den im Vergleich übernommenen Verpflichtungen, soweit sie für vollstreckbar erklärt werden sollen (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520).

Auch für andere Verfahren auf Vollstreckbarerklärung, etwa nach § 1060 ZPO oder nach § 110 FamFG, gelten die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, also die der Nrn. 3100 ff. VV.

Keine Terminsgebühr

Eine Terminsgebühr entsteht in diesem Verfahren grundsätzlich nicht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, so dass die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht greifen kann.

Vorgerichtliche Geschäftsgebühr ist anzurechnen

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen. War der Anwalt außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig, wird die dort verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV nur zu einem Viertel angerechnet (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2503 VV).

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