Ein Stillhalteabkommen bezüglich einer eingelegten Berufung kommt nur bei ausdrücklicher Zustimmung des gegnerischen Anwalts zustande. Allein das bloße Schweigen der Gegenseite auf die Bitte, sich noch nicht bei Gericht zu bestellen, kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.4.2010 – 11 W 59/09

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