Beschwerdegegenstand über 200,00 EUR oder Zulassung

Halten die Beteiligten die Wertfestsetzung für fehlerhaft, so steht ihnen die befristete Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG offen. Diese ist nur statthaft, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Dabei bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach der Differenz zwischen der erfolgten und der angestrebten Streitwertfestsetzung. Vielmehr sind die anwaltlichen Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer nach dem festgesetzten sowie nach dem mit der Beschwerde erstrebten Wert zu berechnen. Entscheidend ist dann die Differenz der beiden Beträge.

 
Praxis-Beispiel

Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Anwalt R will die Erhöhung auf 16.000,00 EUR erreichen.

Der Vergütungsanspruch des R beläuft sich nach der ursprünglichen Wertfestsetzung auf 1.469,65 EUR (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Nach der erstrebten Wertfestsetzung würde sich der Vergütungsanspruch auf 1.707,65 EUR belaufen. Damit hätte R bei geänderter Streitwertfestsetzung einen um 238,00 EUR höheren Vergütungsanspruch und kann unabhängig von einer Zulassung Beschwerde einlegen.

Wertfestsetzung bei Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage

Ein Anspruch, der im Rahmen einer Hilfsaufrechnung oder Hilfswiderklage geltend gemacht wird, wird nur im Falle einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beim Gerichtsgebührenwert berücksichtigt. Ohne eine solche rechtskraftfähige Entscheidung ist aber auch eine entsprechende Wertfestsetzungsbeschwerde nach § 33 RVG aussichtslos, da die h.M. den Wert der hilfsweise geltend gemachten Forderungen auch nicht im Rahmen einer selbstständigen Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG berücksichtigen will (BGH AGS 2008, 584 = MDR 2009, 54 = NJW 2009, 231 = zfs 2009, 41 = AnwBl 2009, 148 = RVGreport 2009, 32; KG RVGreport 2008, 316; KG JurBüro 2007, 488; OLG Karlsruhe AGS 2007, 470; OLG Hamm AGS 2007, 254; a.A. LAG Nürnberg AGS 2008, 359; LAG Berlin RVGreport 2008, 275; VGH Mannheim AGS 2008, 138).

 
Hinweis

Der Anwalt sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen, wonach die auf die Hilfsanträge bezogene Tätigkeit nach einem entsprechend erhöhten Gegenstandswert abgerechnet werden kann.

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