a) Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Schriftliche Entscheidung steht mündlicher Verhandlung gleich
Wird im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden, so entsteht für beide Anwälte die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Entscheidung ergeht. Nicht "das schriftliche Verhandeln" steht der mündlichen Verhandlung gleich, sondern erst die Entscheidung.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten das schriftliche Verfahren gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO an und entscheidet durch Beschluss.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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147,73 EUR |
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Gesamt |
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925,23 EUR |
Keine Terminsgebühr bei freigestellter mündlicher Verhandlung
Bei der Entscheidung muss es sich um eine solche handeln, die das Gericht nur aufgrund der Zustimmung der Beteiligten treffen darf. Soweit das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, also nicht der Zustimmung der Beteiligten bedarf, entsteht die Terminsgebühr nicht.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) wird das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht entscheidet sodann im schriftlichen Verfahren gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a ZPO über die Kosten durch Beschluss.
Da das Gericht über die Kosten stets ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 3 ZPO), entsteht keine Terminsgebühr.
b) Anerkenntnis
Terminsgebühr für beide Anwälte
Auch dann, wenn im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisbeschluss ergeht, erhalten die beteiligten Anwälte eine Terminsgebühr. Das gilt sowohl für den Anwalt, der anerkennt, als auch für den Anwalt des Beteiligten, zu dessen Gunsten der Anerkenntnisbeschluss ergeht.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) erkennt der Antragsgegner die Forderung an. Das Gericht erlässt einen Anerkenntnisbeschluss.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
777,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
147,73 EUR |
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Gesamt |
|
925,23 EUR |
c) Schriftlicher Vergleich
Terminsgebühr auch bei Vergleich
Schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Hauptanwendungsfall ist der nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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303,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.080,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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205,30 EUR |
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Gesamt |
|
1.285,80 EUR |
Gerichtliche Protokollierung oder Feststellung ist nicht erforderlich
Ein gerichtlich protokollierter oder festgestellter Vergleich ist allerdings nicht erforderlich. Die Terminsgebühr entsteht auch bei Abschluss eines privatrechtlichen Vergleichs, also wenn die Beteiligten selbst einen schriftlichen Vergleich schließen, den Streit durch einen Notarvertrag oder eine Jugendamtsurkunde o.ä. beseitigen.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen privatschriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag zurückgenommen wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
|
303,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.080,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
205,30 EUR |
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Gesamt |
|
1.285,80 EUR |
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.
OLG Köln, Beschl. v. 6.4.2016 – 17 W 67/16
d) Versäumnisbeschluss im schriftlichen Vorverfahren
Versäumnisbeschluss im vorbereitenden Verfahren ist möglich
Eine fiktive Terminsgebühr entsteht ferner dann, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisbeschluss ergeht. Dies ist in Familienstreitsachen ebenfalls möglich (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 331 Abs. 3 ZPO). Zu beachten ist allerdings, dass sich hier die Terminsgebühr nach Nr...