Festsetzung hat Bindungswirkung

Setzt das Gericht dagegen einen (Mehr-)Wert fest, so ist dieser Wert nach §§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG auch für die beteiligten Anwälte, Parteien und Beteiligte bindend.

Im Gegenzug steht ihnen die Möglichkeit offen, die gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen diese Wertfestsetzung einzulegen (§ 68 GKG, § 59 FamGKG oder § 83 GNotKG ggfs. i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG). Ist aber einmal rechtskräftig festgesetzt, dann bindet dies alle Beteiligten.

Beschwerde möglich

Ist der vom Gericht festgesetzte Mehrwert eines Vergleichs unzutreffend, kann der Anwalt nicht einfach hingehen und nach dem zutreffenden Wert abrechnen; vielmehr bleibt er an die fehlerhafte Wertfestsetzung gebunden und muss nach § 68 GKG, § 59 FamGKG oder § 83 GNotKG Beschwerde oder zumindest eine Gegenvorstellung einlegen. Ist die Abänderungs- bzw. Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG oder § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG abgelaufen, bleibt die dann rechtskräftig gewordene Wertfestsetzung maßgebend.

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