Widerspruchsverfahren

Besondere Konstellationen ergeben sich in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, da hier außergerichtlich grundsätzlich zwei Geschäftsgebühren anfallen können, die aufeinander anzurechnen sind (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV). Die zweite Geschäftsgebühr ist dann auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV).

 

Beispiel

Der Anwalt ist zunächst im Verwaltungsverfahren tätig. Nach Erlass des Bescheids erhebt der Anwalt Widerspruch, der zurückgewiesen wird. Hiernach wird Anfechtungsklage erhoben. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR (Regelwert nach § 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt.

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens ist auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren hälftig anzurechnen (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1VV).

Im Hauptsacheverfahren ist dann nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren hälftig anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,64 EUR
  Gesamt 492,54 EUR
 
II. Widerspruchsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, – 196,95 EUR
  0,65 aus 5.000,00 EUR  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 216,95 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,22 EUR
Gesamt 258,17 EUR
 
III. Rechtsstreit
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV anzurechnen, – 393,90 EUR
  0,65 aus 5.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 383,60 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 72,88 EUR
  Gesamt 456,48 EUR

AGKompakt 5/2020, S. 50 - 59

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