Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

Ein weiterer Fall kann in Familiensachen bei einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und anschließendem Unterhaltsverfahren vorkommen. Hier ist einerseits der Anrechnungsvorgang nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Übergang außergerichtliche Vertretung zum vereinfachten Verfahren) und andererseits der Anrechnungsvorgang nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV (Übergang vereinfachtes Verfahren zum streitigen Verfahren) zu beachten.

 

Beispiel

Die Kindesmutter hat, vertreten durch das Jugendamt, Kindesunterhalt i.H.v. 267,00 EUR ab Januar geltend gemacht. Der Anwalt des Kindesvaters weist die Unterhaltsansprüche zurück. Daraufhin leitet das Jugendamt im März ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff. FamFG ein. Der Anwalt erhebt Einwendungen, sodass das streitige Verfahren nach § 255 FamFG folgt.

Außergerichtlich war eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV aus 4.005.00 EUR (§ 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG) angefallen.

Im Festsetzungsverfahren ist eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Im streitigen Verfahren ist eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen, auf die nunmehr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV die vorangegangene Verfahrensgebühr des vereinfachten Verfahrens anzurechnen ist. Hinzu kommt eine Terminsgebühr.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 393,90 EUR
  (Wert: 4.005,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,64 EUR
  Gesamt 492,54 EUR
 
II. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
  (Wert: 4.005,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, – 196,95 EUR
  0,65 aus 4.005,00 EUR  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 216,95 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,22 EUR
  Gesamt 258,17 EUR
 
III. Rechtsstreit
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
  (Wert: 4.005,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, – 393,90 EUR
  1,3 aus 4.005,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
  (Wert: 4.005,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 383,60 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 72,88 EUR
  Gesamt 456,48 EUR

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