Güte- und Schlichtungsverfahren

Ein weiterer Anwendungsfall ergibt sich, wenn der außergerichtlichen Vertretung zunächst ein Güte- oder Schlichtungsverfahren nachfolgt und sich hiernach der Rechtsstreit anschließt. Hier ist einerseits der Anrechnungsvorgang nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV (Übergang außergerichtliche Vertretung zum Güteverfahren) und andererseits der Anrechnungsvorgang nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Übergang Güteverfahren zum Erkenntnisverfahren) zu beachten.

 

Beispiel

Der Anwalt ist für seinen Mandanten außergerichtlich in einer Nachbarschaftssache tätig. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Hiernach kommt es zum Güteverfahren vor einer Schlichtungsstelle. Da dieses Verfahren erfolglos ist, wird Klage erhoben. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Außergerichtlich ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR angefallen.

Im Güteverfahren ist eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV entstanden, auf die die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig, also zu 0,65, anzurechnen ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV).

Im Rechtsstreit ist eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die wiederum die Geschäftsgebühr des Güteverfahrens hälftig, also zu 0,75, anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,64 EUR
  Gesamt 492,54 EUR
 
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV 454,50 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV, – 196,95 EUR
  0,65 aus 5.000,00 EUR  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 277,55 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 52,73 EUR
  Gesamt 330,28 EUR
 
III. Rechtsstreit
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, – 303,00 EUR
  1,0 aus 5.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 474,50 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 90,16 EUR
  Gesamt 564,66 EUR

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