Gebühren richten sich nach Aufhebungsvereinbarung
Heben Anwalt und Mandant den Vertrag einvernehmlich auf, so ist in erster Linie die Aufhebungsvereinbarung entscheidend. Enthält diese keine Regelung, können die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe verlangt werden.
Da sich eine solche Aufhebungsvereinbarung nur auf die bereits entstandenen Gebühren bezieht und damit die gesetzliche Vergütung nicht überschritten werden kann, ist sie nicht an die Formvorschriften des § 3a RVG gebunden.
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