Prozesskostenhilfe führt auch zur Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten

Die Entscheidung des Gerichts ist zutreffend. Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so hat die Bewilligung nicht nur die Befreiung von Gerichtskosten zur Folge, sondern auch die Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten. Der Gerichtsvollzieher darf der bedürftigen Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, keine Kosten in Rechnung stellen. Geschieht dies dennoch und zahlt die Partei, entsteht dadurch kein Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse.

Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet ist und dieser die Gerichtsvollzieherkosten aus eigenen Mitteln vorlegt. Zwar steht einem beigeordneten Anwalt nach § 46 RVG ein Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegenüber der Staatskasse zu. Dieser Anspruch ist jedoch eingeschränkt und erstreckt sich nur auf die notwendigen Auslagen. Notwendig ist es aber nie, Kosten auszulegen, die der bedürftige Mandant gar nicht schuldet.

Gezahlte Gerichtsvollzieherkosten können zurückverlangt werden

Hat der Mandant – oder wie hier der Anwalt – die vom Gerichtsvollzieher berechneten Kosten bezahlt, ist er auch nicht schutzlos. Er kann nach § 812 BGB vom Gerichtsvollzieher die gezahlten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

 
Hinweis

Zweckmäßig ist es, im Vollstreckungsauftrag auf die bewilligte Prozesskostenhilfe hinzuweisen sowie darauf, dass die Partei von der Zahlung von Gerichtsvollziehergebühren gem. § 84 Nr. 1 GVO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO befreit ist.

Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigeordnet worden ist oder nicht. Auch dann, wenn der Anwalt nicht beigeordnet worden ist, darf der Gerichtsvollzieher von der bedürftigen Partei keine Kosten erheben. Dennoch gezahlte Kosten können auch in diesem Falle nach § 812 BGB zurückverlangt werden.

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