Leitsatz
Steht ein Kostenerstattungsanspruch nach der Kostengrundentscheidung mehreren Streitgenossen zu, so muss sich aus den Kostenfestsetzungsanträgen der Streitgenossen ergeben, welche Kosten zugunsten eines jeweiligen Streitgenossen berücksichtigt werden sollen.
OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 – 17 W 39/09
I. Der Fall
Der Anwalt hatte insgesamt vier Streithelfer vertreten und nach Abschluss des Verfahrens die von ihm den Streithelfern berechneten Kosten insgesamt für diese zur Festsetzung angemeldet. Nach Festsetzung der Kosten durch das LG kam es zu einem Beschwerdeverfahren über die Berechtigung einzelner Kostenpositionen.
II. Die Entscheidung
Festsetzungsanträgen müssen zeigen, welche Kostenanteile zugunsten welchen Antragstellers berücksichtigt werden sollen
Das OLG hat – ohne in der Sache zu entscheiden – den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da sich im Kostenfestsetzungsverfahren bei mehreren Antragstellern bereits aus den Festsetzungsanträgen ergeben müsse, welche Kostenanteile zugunsten welchen Antragstellers berücksichtigt werden sollen. Daran fehlte es hier.
Mehrere Kostengläubiger sind nicht Gesamtgläubiger
Das OLG Köln weist zu Recht darauf hin, dass mehrere Kostengläubiger nicht als Gesamtgläubiger die ihnen entstandenen Kosten geltend machen können, sondern nur als Teilgläubiger. Dies folgt im Übrigen aus § 100 ZPO. Vorgesehen ist dort nur eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn mehrere Streitgenossen gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind. Eine Gesamtgläubigerschaft ist dagegen im Rahmen der Kostenerstattung nicht vorgesehen. Ebenso wie mehrere Streitgenossen, die nicht als Gesamtschuldner verurteilt sind, nur nach Kopfteilen haften (§ 100 Abs. 1 ZPO), können mehrere Streitgenossen oder Streithelfer, denen ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, diesen nur einzeln jeweils für sich selbst geltend machen.
Festsetzungsantrag muss zeigen, welcher Kostenanteil zugunsten welcher Streitgenossen bzw. -helfer festgesetzt werden soll
Daher muss sich schon aus dem Festsetzungsantrag ergeben, welcher Streitgenosse bzw. Streithelfer welche Kosten zur Festsetzung anmeldet. Aus dem späteren Kostenfestsetzungsbeschluss muss sich dann ebenso ergeben, welcher Kostenanteil zugunsten welcher Streitgenossen bzw. Streithelfer festgesetzt wird.
III. Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. In der Praxis wird diese an sich klare und eindeutige Rechtslage häufig missachtet. In der Regel meldet ein Anwalt für mehrere Erstattungsberechtigte pauschal die gesamten bei ihm angefallenen Kosten an. Ebenso pauschal und undifferenziert werden diese Kosten dann zugunsten der Erstattungsgläubiger festgesetzt. Diese Praxis ist rechtswidrig, weil damit letztlich zugunsten des jeweiligen Kostenerstattungsgläubigers der volle Betrag festgesetzt wird, obwohl er nur einen Teil erstattet verlangen kann.
Im Gegensatz zu der Kostenerstattung, für die § 100 Abs. 1 ZPO eine Haftung nach Kopfteilen vorsieht, ist eine solche Gläubigerschaft nach Kopfteilen nicht vorgesehen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 RVG ergibt, haftet jeder Kostenerstattungsschuldner bis zur Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die entstanden wären, wenn er den Anwalt alleine beauftragt hätte. Daher kann ein jeder Kostenerstattungsgläubiger die insgesamt angefallenen Anwaltskosten nur bis zu der Höhe zur Festsetzung anmelden, in der er nach § 7 Abs. 2 RVG vom Anwalt in Anspruch genommen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass insgesamt nicht mehr als die Gesamtvergütung zur Festsetzung angemeldet werden darf. Soweit ein Kostenerstattungsgläubiger die von ihm geschuldete Vergütung in voller Höhe zur Festsetzung anmeldet, dürfen die übrigen Kostenerstattungsgläubiger nur noch den Restbetrag anmelden.
Zweckmäßig ist es, die anteilige Verfügung zur Festsetzung anzumelden
In der Regel ist es zweckmäßig, die anteilige Verfügung zur Festsetzung anzumelden, also bei zwei gleich beteiligten Streitgenossen jeweils die Hälfte der Kosten, bei drei Auftraggebern jeweils ein Drittel etc.