Die Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. In der Praxis wird diese an sich klare und eindeutige Rechtslage häufig missachtet. In der Regel meldet ein Anwalt für mehrere Erstattungsberechtigte pauschal die gesamten bei ihm angefallenen Kosten an. Ebenso pauschal und undifferenziert werden diese Kosten dann zugunsten der Erstattungsgläubiger festgesetzt. Diese Praxis ist rechtswidrig, weil damit letztlich zugunsten des jeweiligen Kostenerstattungsgläubigers der volle Betrag festgesetzt wird, obwohl er nur einen Teil erstattet verlangen kann.

Im Gegensatz zu der Kostenerstattung, für die § 100 Abs. 1 ZPO eine Haftung nach Kopfteilen vorsieht, ist eine solche Gläubigerschaft nach Kopfteilen nicht vorgesehen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 RVG ergibt, haftet jeder Kostenerstattungsschuldner bis zur Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die entstanden wären, wenn er den Anwalt alleine beauftragt hätte. Daher kann ein jeder Kostenerstattungsgläubiger die insgesamt angefallenen Anwaltskosten nur bis zu der Höhe zur Festsetzung anmelden, in der er nach § 7 Abs. 2 RVG vom Anwalt in Anspruch genommen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass insgesamt nicht mehr als die Gesamtvergütung zur Festsetzung angemeldet werden darf. Soweit ein Kostenerstattungsgläubiger die von ihm geschuldete Vergütung in voller Höhe zur Festsetzung anmeldet, dürfen die übrigen Kostenerstattungsgläubiger nur noch den Restbetrag anmelden.

Zweckmäßig ist es, die anteilige Verfügung zur Festsetzung anzumelden

In der Regel ist es zweckmäßig, die anteilige Verfügung zur Festsetzung anzumelden, also bei zwei gleich beteiligten Streitgenossen jeweils die Hälfte der Kosten, bei drei Auftraggebern jeweils ein Drittel etc.

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