Häufig kommt es dazu, dass der beigeordnete Anwalt im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit Kosten verauslagt, etwa Gerichtsvollzieherkosten oder Gerichtskosten beim Grundbuchamt für die Eintragung einer Zwangshypothek. Diese Kosten werden dann zusammen mit der Anwaltsvergütung zur Festsetzung bei der Landeskasse angemeldet. Die Anwälte sind dann immer verwundert, wenn die Landeskasse trotz Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung die Übernahme dieser Kosten ablehnt.

Verauslagte Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten werden von der Landeskasse nicht übernommen

Zwar ist die Landeskasse gem. § 46 RVG verpflichtet, notwendige Auslagen ebenfalls zu übernehmen. Bei Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, die der Anwalt für die bedürftige Partei übernimmt, handelt es sich jedoch nicht um notwendige Kosten. Soweit einer Partei Prozesskostenhilfe für eine Zwangsvollstreckung bewilligt ist – und dazu zählen auch die Fälle des § 48 Abs. 2 S. 1 RVG –, bewirkt die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, dass die Partei von Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten freigestellt ist (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO). Solche Kosten dürfen von der bedürftigen Partei gar nicht erhoben werden. Wenn solche Kosten aber nicht erhoben werden dürfen, dann können sie auch nicht notwendige Kosten sein, wenn der Anwalt sie zahlt.

Vollsteckungsorgan darf keine Kosten erheben

Der Fehler vieler Anwälte liegt darin, Vollstreckungsorgane nicht auf die bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Sofern dies rechtzeitig geschieht, dürfen die Vollstreckungsorgane der bedürftigen Partei keine Kosten in Rechnung stellen (§ 122 Abs. Nr. 1 Buchst. a) ZPO), sodass sich die Frage der nachträglichen Erstattung nicht stellt.

 
Hinweis

Ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung bewilligt oder erstreckt sich die Bewilligung auch auf die Vollziehung oder Vollstreckung (§ 48 Abs. 2 S. 1 RVG), dann sollte im Vollstreckungsauftrag darauf hingewiesen werden, dass Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Vorsorglich sollte eine Abschrift des Bewilligungsbeschlusses beigefügt werden. Damit wird bereits vermieden, dass Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten erhoben werden.

Vorgelegte Kosten können zurückverlangt werden

Hat der Anwalt dies nicht beachtet und Kosten vorgelegt, obwohl dem Mandanten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, dann kann nachträglich unter Vorlage des Bewilligungsbeschlusses die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten verlangt werden. Der Antrag auf Rückzahlung ist bei der Stelle einzureichen, die die Kosten erhoben hat.

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