Erstreckung gilt nicht für Abwehr einer Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahme

Die Erstreckungswirkung des § 48 Abs. 2 S. 1 RVG gilt nur für den jeweiligen Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens, Arrestverfahrens oder Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da nur er vollziehen oder vollstrecken kann. Daher erstreckt sich die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für den Antragsgegner nicht auch für ihn auf Tätigkeiten seines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung, also etwa auf Vollstreckungserinnerungen oder Vollstreckungsschutzanträge. Hierzu bedarf es eines gesonderten Bewilligungsbeschlusses durch das jeweilige Vollstreckungsgericht.

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