Die Entscheidung ist zutreffend. Vollstreckungsandrohung und Durchführung der Vollstreckung sind ein und dieselbe Angelegenheit und lösen die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV insgesamt nur einmal aus. Dies gilt im Verwaltungsrecht ebenso wie im Zivilrecht (AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Herborn DGVZ 1993, 118; LG München, Beschl. v. 19.12.2007 – 6 T 5058/07; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl. 2009, § 18 Rn 29).

  Kommt es nach der Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, dann geht die für die Vollstreckungsandrohung entstandene Verfahrensgebühr in der Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme auf und kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben werden.
  Kommt es nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme – etwa wegen vorheriger Erfüllung –, dann bleibt die 0,3-Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsandrohung bestehen.

Zahlt der Schuldner die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung nicht freiwillig, so kann sie nach § 788 ZPO gesondert festgesetzt werden.

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