Die Entscheidung ist zutreffend. Schon zu BRAGO-Zeiten war eine entsprechende Einschränkung zu den Bedingungen eines gerichtsortansässigen Anwalts nicht zulässig. Deren bedurfte es damals auch nicht, da nach § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO die Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass der Anwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts hatte, aus der Landeskasse nicht zu erstatten waren. Diese Einschränkung ist jedoch mit dem RVG weggefallen. Der im Gerichtsbezirk niedergelassene, nicht aber am Ort des Gerichts ansässige Anwalt kann daher seine Reisekosten aus der Landeskasse in vollem Umfang verlangen.

Landeskasse muss sämtliche Reisekosten übernehmen

Zu den Reisekosten, die die Landeskasse nach § 46 RVG übernehmen muss, gehören sämtliche Reisekosten nach Teil 7 VV. Im Gegensatz zu den Gebühren findet insoweit auch keine Ermäßigung statt. Der beigeordnete Anwalt erhält dieselben Reisekosten wie ein Wahlanwalt, insbesondere

  Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Pkw in Höhe von 0,30 EUR/km (Nr. 7003 VV),
  Fahrtkosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV),
  ein Abwesenheitsentgelt je nach Dauer der Abwesenheit (Nr. 7005 VV),
  sonstige Auslagen, insbesondere Parkgebühren (Nr. 7006 VV).

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