Ist der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens einerseits geringer, der Gegenstand des danach folgenden Verfahrens aber wieder höher, wird nur aus dem Wert der Gegenstände angerechnet, die den Verfahren gemeinsam sind.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält einen Auftrag, außergerichtlich 7.500,00 EUR für rückständige Mieten Januar, Februar und März zu je 2.500,00 EUR einzufordern. Der Schuldner zahlt die Mieten für Januar und Februar. Allerdings sind zwischenzeitlich die Mieten für April und Mai rückständig geworden, sodass das streitige Mahnverfahren wegen dieser Forderungen i.H.v. insgesamt wiederum 7.500,00 EUR durchgeführt wird. Der Schuldner legt Wiederspruch ein und bezahlt die Monate März und April. Es folgt das streitige Verfahren wegen des Monats Mai. Zugleich wird die Klage um die Mieten für Juni und Juli erweitert.

Die Geschäftsgebühr ist aus 7.500,00 EUR angefallen. Angerechnet wird die Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV) nur, soweit sich der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit im Rechtsstreit fortsetzt, also nur i.H.v. 2.500,00 EUR, da nur die Miete März Gegenstand des Mahnverfahrens geworden ist. Im streitigen Verfahren beträgt der Wert wiederum 7.500,00 EUR. Angerechnet wird die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens aber nur i.H.v. 2.500,00 EUR, da nur die Miete Mai vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergegangen ist.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
  Gesamt   729,23 EUR
 
II. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV,   – 296,40 EUR
  0,65 aus 2.500,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 179,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,12 EUR
  Gesamt   213,72 EUR
 
III. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu VV 3305 anzurechnen,   – 201,00 EUR
  1,0 aus 2.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 959,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   182,21 EUR
  Gesamt   1.141,21 EUR

AGKompakt 6/2020, S. 64 - 71

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