a) Vollständige Abrechnung nach dem RVG

Verwaltungsverfahren nach dem RVG

Soweit sich die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nach dem RVG richtet, ist vorzugehen wie in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, mit der Besonderheit, dass im gerichtlichen Verfahren nicht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anfällt, sondern eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV).

 

Beispiel

Die Kindergeldkasse hatte von der Mandantin Kindergeld für sechs Monate zurückverlangt (6 x 194,00 EUR). Der Anwalt hatte das Verlangen zurückgewiesen. Gegen den hiernach ergangenen Rückforderungsbescheid legt der Anwalt Widerspruch ein.

Für das Verwaltungsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Für das Widerspruchsverfahren entsteht eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, auf die gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV die erste Gebühr hälftig anzurechnen ist.

Diese Gebühr ist dann wiederum hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, die sich jetzt allerdings nach Nr. 3200 VV berechnet (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV).

 
I. Verwaltungsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.164,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 169,50 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,21 EUR
  Gesamt   201,71 EUR
 
II. Einspruchsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.164,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 74,75 EUR
  0,65 aus 1.164,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 94,75 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,00 EUR
  Gesamt   112,75 EUR
 
III. Gerichtliches Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   184,00 EUR
  (Wert: 1.164,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 74,75 EUR
  0,65 aus 1.164,00 EUR    
3. 1,2-Termisngebühr, Nr. 3202 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.164,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 267,25 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,78 EUR
  Gesamt   318,03 EUR

b) Abrechnung im Besteuerungsverfahren nach der StBVV

Besteuerungsverfahren nach der StBVV

Soweit sich die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Besteuerungsverfahren) gem. § 35 RVG nach der StBVV richtet, ist diese Gebühr auf die Geschäftsgebühr des Einspruchsverfahrens anzurechnen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 2 RVG. Danach stehen hinsichtlich einer Anrechnung die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der StBVV einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich (§ 35 Abs. 2 S. 1 RVG). Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird (§ 35 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV ist dann wiederum auf die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV anzurechnen.

 

Beispiel

Der Anwalt hatte für den Mandanten die Erbschaftssteuererklärung (Wert des Nachlasses: 150.000,00 EUR) erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Es ist ein Erbschaftssteuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Dagegen legt der Anwalt auftragsgemäß Einspruch ein.

Für das Besteuerungsverfahren erhält der Anwalt eine Gebühr nach § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV aus der Tabelle A der StBVV (Anlage 1 zur StBVV). Der Gegenstandswert richtet sich nach Anm. zu § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV und beläuft sich auf den Wert des Nachlasses.

Im Einspruchsverfahren greift die Verweisung des § 35 RVG nicht, da auf § 40 StBVV nicht Bezug genommen wird. Der Anwalt erhält daher eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Maßgebend ist jetzt gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG der Wert der angegriffenen Steuerforderung, hier also 4.000,00 EUR. Anzurechnen ist die Gebühr des § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV zur Hälfte (Vorbem. 2.3. Abs. 4 S. 1 VV), und zwar aus dem Wert der Steuerforderung (§ 35 Abs. 2 S. 2 RVG).

 
I. Besteuerungsverfahren
1. 6/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m.   998,40 EUR
  § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV    
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.018,40 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   193,50 EUR
  Gesamt   1.211,90 EUR
 
II. Einspruchsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. § 35 Abs. 2 RVG i.V.m.   – 163,80 EUR
  Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,    
  3/10 aus 4.000,00 EUR nach Anlage 1    
  Tabelle A StBVV    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 183,80 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,92 EUR
  Gesamt   218,72 EUR
 
III. Gerichtliches Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   403,20 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   –163,80 EUR
  0,65 aus 1.164,00 EUR    
3. 1,2-Termisngebühr, Nr. 3202 VV   302,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 561,80 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,74 EUR
  Gesamt   668,54 EUR

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