Besteuerungsverfahren nach der StBVV

Soweit sich die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Besteuerungsverfahren) gem. § 35 RVG nach der StBVV richtet, ist diese Gebühr auf die Geschäftsgebühr des Einspruchsverfahrens anzurechnen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 2 RVG. Danach stehen hinsichtlich einer Anrechnung die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der StBVV einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich (§ 35 Abs. 2 S. 1 RVG). Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird (§ 35 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV ist dann wiederum auf die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV anzurechnen.

 

Beispiel

Der Anwalt hatte für den Mandanten die Erbschaftssteuererklärung (Wert des Nachlasses: 150.000,00 EUR) erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Es ist ein Erbschaftssteuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Dagegen legt der Anwalt auftragsgemäß Einspruch ein.

Für das Besteuerungsverfahren erhält der Anwalt eine Gebühr nach § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV aus der Tabelle A der StBVV (Anlage 1 zur StBVV). Der Gegenstandswert richtet sich nach Anm. zu § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV und beläuft sich auf den Wert des Nachlasses.

Im Einspruchsverfahren greift die Verweisung des § 35 RVG nicht, da auf § 40 StBVV nicht Bezug genommen wird. Der Anwalt erhält daher eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Maßgebend ist jetzt gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG der Wert der angegriffenen Steuerforderung, hier also 4.000,00 EUR. Anzurechnen ist die Gebühr des § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV zur Hälfte (Vorbem. 2.3. Abs. 4 S. 1 VV), und zwar aus dem Wert der Steuerforderung (§ 35 Abs. 2 S. 2 RVG).

 
I. Besteuerungsverfahren
1. 6/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m.   998,40 EUR
  § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV    
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.018,40 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   193,50 EUR
  Gesamt   1.211,90 EUR
 
II. Einspruchsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. § 35 Abs. 2 RVG i.V.m.   – 163,80 EUR
  Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,    
  3/10 aus 4.000,00 EUR nach Anlage 1    
  Tabelle A StBVV    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 183,80 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,92 EUR
  Gesamt   218,72 EUR
 
III. Gerichtliches Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   403,20 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   –163,80 EUR
  0,65 aus 1.164,00 EUR    
3. 1,2-Termisngebühr, Nr. 3202 VV   302,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 561,80 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,74 EUR
  Gesamt   668,54 EUR

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