1. Überblick
Anrechnung auch hier begrenzt
Sind die Gegenstände der aufeinander folgenden Angelegenheiten nicht identisch, so ist nur anzurechnen, soweit sich die Gegenstände decken. Für die Geschäftsgebühr ist dieser allgemeine Grundsatz in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV ausdrücklich geregelt. Dieser Grundsatz gilt aber auch für andere Anrechnungsfälle.
Der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens kann sich gegenüber dem vorangegangenen Verfahren dabei erweitern oder verringern. Möglich ist auch, dass sich der Gegenstand in der ersten nachfolgenden Angelegenheit zunächst verringert, dann aber in einer nachfolgenden Angelegenheit wieder erhöht.
Dabei kommt in Betracht,
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dass in der nachfolgenden Angelegenheit ein Teil der außergerichtlichen geltend gemachten Gegenstände nicht weiter verfolgt wird, in der danach folgenden Angelegenheit aber sämtliche Gegenstände wieder aufgegriffen werden (s. unter 2.). |
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dass sich die unterschiedlichen Werte aus wechselnden Gegenständen ergeben (s. unter 3.). |
2. Wiederaufgreifen von Gegenständen in nachnachfolgende Angelegenheit
Nicht angerechneter Betrag bleibt auch hier stehen
Kommt die Anrechnung der ersten Gebühr bei der unmittelbar nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil zunächst nur ein Teil der zuvor geltend gemachten Gegenstände weiter verfolgt wird, und kommt es dann zu einer weiteren Angelegenheit, in der sämtliche Gegenstände wieder aufgegriffen werden, so wird auch hier (wie in Fall unter III.) der bisher nicht angerechnete Restbetrag der ersten Gebühr nunmehr angerechnet.
1. Wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Vorbem. 3 Abs. 4 als auch Abs. 5 VV vorliegen, wird zunächst die im selbstständigen Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet und dann die anteilige Geschäftsgebühr auf die verbleibenden Verfahrensgebühren. Zu diesen gehört außer der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auch der nach Anrechnung verbleibende Rest der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitwert höher ist als der des Beweisverfahrens.
2. Auch wenn der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens in einem solchen Fall niedriger ist als der des Hauptsacheverfahrens, kann sich die anzurechnende Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens bemessen, wenn dieser dem Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit entspricht.
OLG München, Beschl. v. 11.2.2009 – 11 W 2855/08, AGS 2009, 438 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2009, 475.
Beispiel
Der Anwalt war zunächst nach einem Wert von 12.000,00 EUR außergerichtlich tätig. Anschließend wurde ein selbstständiges Beweisverfahren über einen Teilbetrag i.H.v. 6.000,00 EUR geführt, da nur insoweit Beweisbedürftigkeit bestand. Im Rechtsstreit werden wiederum die vollen 12.000,00 EUR geltend gemacht.
Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) ist auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens (Nr. 3100 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, allerdings nur nach einem Wert von 6.000,00 EUR. Der nach Anrechnung im Beweisverfahren verbliebene Restbetrag der Geschäftsgebühr ist anschließend im Rechtsstreit nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen.
I. Außergerichtliche Vertretung |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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785,20 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
805,20 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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152,99 EUR |
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Gesamt |
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958,19 EUR |
II. Selbstständiges Beweisverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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– 230,10 EUR |
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0,65 aus 6.000,00 EUR |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
250,10 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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47,52 EUR |
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Gesamt |
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297,62 EUR |
III. Rechtsstreit |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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785,20 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen, |
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– 460,20 EUR |
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1,3 aus 6.000,00 EUR |
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3. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
– 392,60 EUR |
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0,65 aus 12.000,00 EUR |
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./. bereits im Beweisverfahren angerechneter |
230,10 EUR |
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– 162,50 EUR |
4. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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724,80 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
907,30 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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172,39 EUR |
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Gesamt |
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1.079,69 EUR |
3. Wechselnde Gegenstände
Ist der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens einerseits geringer, der Gegenstand des danach folgenden Verfahrens aber wieder höher, wird nur aus dem Wert der Gegenstände angerechnet, die den Verfahren gemeinsam sind.
Beispiel
Der Anwalt erhält einen Auftrag, außergerichtlich 7.500,00 EUR für rückständige Mieten Januar, Februar und März zu je 2.500,00 EUR einzufordern. Der Schuldner zahlt die Mieten für Januar und Februar. Allerdings sind zwischenzeitlich die Mieten für April und Mai rückständig geworden, sodass das streitige Mahnverfahren wegen dieser Forderungen i.H.v. insgesamt wiederum 7.500,00 EUR durchgeführt wird. Der Schuldner legt Wiederspruch ein und bezahlt die Monate März und April. Es folgt...