I. Die gesetzliche Regelung für Verfahren vor den Finanzgerichten
Im Verfahren vor dem FG gelten die Gebühren eines Berufungsverfahrens
In erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten bestimmt sich die Vergütung gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, also nach den Nr. 3200 ff. VV. Der Anwalt erhält also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 1,1 ermäßigt (Nr. 3201 VV). Hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
II. Die Vergütung in Eilverfahren
Gebühren des Berufungsverfahrens gelten auch im Eilverfahren
Wird der Anwalt in einem Eilverfahren tätig, etwa einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, § 69 Abs. 3, Abs. 5 FGO, entstehen für ihn die gleichen Gebühren wie im Hauptsacheverfahren. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht zwischen Hauptsache- und Eilverfahren. Daher gilt die Verweisung der Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV auch für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (FG Düsseldorf AGS 2009, 179 = EFG 2009, 217 = DStRE 2009, 700 = StE 2009, 26 = RVGreport 2009, 72 = NJW-Spezial 2009, 221; FG Brandenburg EFG 2006, 1704 = StE 2006, 473; Sächsisches FG AGS 2007, 568; Niedersächsisches FG RVGreport 2006, 29 = EFG 2005, 1803 = DStRE 2005, 1366 = StE 2005, 678 = FGReport 2005, 104).
Die zum Teil gegenteilige Praxis einiger Gerichte ist gesetzeswidrig. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verweisung in Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV nicht auch für Eilverfahren gelten solle. Es ist dort allgemein von Verfahren vor dem Finanzgericht die Rede.
Keine analoge Anwendung der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV
Auch aus Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift für finanzgerichtliche Verfahren gar nicht gilt, kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Nach Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV erhält der Anwalt nur die Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens, wenn ausnahmsweise einmal das Berufungs- oder Beschwerdegericht als Gericht der Hauptsache auch für die Eilsache zuständig ist. Hintergrund ist, dass ungeachtet der Zuständigkeit des Berufungs- oder Beschwerdegerichts das Eilverfahren in erster Instanz stattfindet und der Anwalt daher auch nur die erstinstanzlichen Gebühren erhalten soll. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Anwalt in Eilverfahren vor dem Finanzgericht nur die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV (Nr. 3100 ff. VV) erhalten soll, abgesehen davon, dass die erstinstanzlichen Gebühren in finanzgerichtlichen Verfahren nach den Nr. 3200 ff. VV berechnet werden.
Der geringere Aufwand und Umfang der Eilverfahren wird bereits dadurch berücksichtigt, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von einem geringeren Streitwert als in der Hauptsache ausgegangen wird (s.u. IV.). Eine weitere Reduzierung, etwa durch geringere Gebühren, sieht das Gesetz nicht vor.
III. Keine Terminsgebühr bei schriftlichem Verfahren
Wird im Aussetzungsverfahren im schriftlichen Verfahren entschieden, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, da dort nach § 69 Abs. 3 FGO eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist (Niedersächsisches FG RVGreport 2006, 29 = EFG 2005, 1803 = DStRE 2005, 1366 = StE 2005, 678 = FGReport 2005, 104).
IV. Gegenstandswert
Gegenstandswert beträgt 10 % der Hauptsache
Der Gegenstandswert im Verfahren auf Aussetzung bemisst sich nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG und wird i.d.R. mit 10 % der Steuerforderung bemessen (BFH AGS 2008, 96 = DStR 2008, 49 = StE 2008, 24 = sj 2008, 10 = NJW-Spezial 2008, 59 = DStRE 2008, 196 = DStZ 2008, 94 = RVGreport 2008, 76; FG Köln EFG 2007, 793 = StE 2007, 315 = RVGreport 2007, 355).
Mindestwert gilt nicht im Eilverfahren
Da § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG für die Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweist, nicht aber auch auf § 52 Abs. 4 S. 1 GKG, ist der Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht anzuwenden (BFH AGS 2008, 96 = DStR 2008, 49 = StE 2008, 24 = sj 2008, 10 = NJW-Spezial 2008, 59 = DStRE 2008, 196 = DStZ 2008, 94 = RVGreport 2008, 76).