1. Abgrenzung
Differenzierung nach Unternehmer und Privatperson
In sonstigen – nicht grundstücksbezogenen – Tätigkeiten gilt § 3a Abs. 2, 4 UStG. Zu differenzieren ist danach, ob der Auftraggeber Unternehmer oder ob er Privatperson ist.
2. Auftraggeber ist Unternehmer
Für Unternehmer kommt es auf die Betriebsstätte an
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist auf den Ort abzustellen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG) oder auf eine davon abweichende Betriebsstätte (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).
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Liegt dieser Ort oder die Betriebsstätte im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig. |
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Liegt der Ort oder die Betriebsstätte im Ausland, ist die Tätigkeit umsatzsteuerfrei. |
3. Auftraggeber ist kein Unternehmer
Für Privatpersonen kommt es auf den Sitz oder Wohnsitz an
Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson, ist auf seinen Sitz oder Wohnsitz abzustellen (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG), da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine „sonstige Leistung“ handelt (§ 3a Abs. 4 S. 2 UStG).
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Wohnt oder sitzt die Privatperson in einem Drittlandsgebiet, liegt der Leistungsort an dessen Sitz oder Wohnsitz, so dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht (LG Berlin JurBüro 1988, 1497 = VersR 1988, 409; OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 94 = AnwBl 1993, 42). |
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Hat die Privatperson ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Drittlandsgebiet, also im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so liegt der Leistungsort am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts; die Tätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig (OLG Schleswig OLGR 2001, 146 = SchlHA 2001, 128; OLG München Rpfleger 1993, 127; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 49). |
Gemeinschaftsgebiet gilt als Inland
Unter dem übrigen Gemeinschaftsgebiet versteht das UStG die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (§ 1 Abs. 2a S. 1 UStG). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2a S. 2 UStG).
Mitglieder der EG sind derzeit, abgesehen von der Bundesrepublik, die nach § 1 Abs. 2 UStG zugleich Inland ist:
Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Vereinigtes Königreich (GB), und Republik Zypern (CY).