Die Entscheidung ist zutreffend und berücksichtigt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sowohl außergerichtlich (siehe § 17 Nr. 1 RVG) als auch gerichtlich (siehe § 17 Nr. 4 RVG) Hauptsache- und Eilverfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen, die gebührenrechtlich gesondert zu vergüten sind. Daher kann in Sozialsachen eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr in der Hauptsache nur dann vorgenommen werden, wenn der Anwalt auch in der Hauptsache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig war und im einstweiligen Anordnungsverfahren nur, wenn er auch im Hinblick auf eine vorläufige Regelung vor der Verwaltungsbehörde tätig war.

Nach überwiegender Rspr. keine Ermäßigung

Ebenso entschieden haben bereits:

  SG Berlin NJW-Spezial 2009, 461; Beschl. v. 22.2.2010 – S 165 SF 949/09 E,
  SG Schleswig AGS 2010 = ASR 2010, 55,
  SG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2009 – S 12 SF 177/08,
  SG Oldenburg AGS 2006, 506,
  SG Frankfurt AGS 2006, 551 = ASR 2007, 47,
  LSG Nordrhein-Westfalen, 9.8.2007 – L 20 B 91/07 AS,
  LSG Thüringen, Beschl. v. 6.3.2008 – L 6 B 198/07 SF,
  SG Dessau-Roßlau AGS 2010, 176.

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