I. Gesetzliche Grundlage
Unterhalt kann als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden
Laufender Unterhalt kann beziffert geltend gemacht werden oder gem. §§ 1612a–1612c BGB in dynamisierter Form, also in Höhe eines nicht bezifferten, aber bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhalts. In diesen Verfahren kommt es immer wieder zu Problemen der Wertberechnung. Zwar richtet sich der Verfahrenswert auch in diesen Verfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG; jedoch können sich hier Abweichungen gegenüber den Verfahren auf Zahlung bezifferten Unterhalts ergeben.
II. Laufender Unterhalt
Verfahrenswert richtet sich nach dem Zwölffachen des verlangten Monatsbetrages
Im Gegensatz zu den Verfahren, in denen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird, richtet sich der Wert der zukünftigen Unterhaltsforderungen bei dynamisiertem Unterhalt nicht nach dem Betrag der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG), sondern nach dem Zwölffachen des bei Antragseinreichung geltenden Mindestunterhalts (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG), es sei denn, es wird die Abänderung für einen geringeren Zeitraum verlangt. Dann gilt auch hier nur der für den geringeren Zeitraum geforderte Unterhalt (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
In der Bewertung nach dem Zwölffachen liegt ein erheblicher Unterschied. Während bei beziffertem Unterhalt Veränderungen innerhalb der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen sind, etwa ein Wechsel der Altersstufe (siehe Beispiel 2 unter IX.), ist dies bei dynamisiertem Unterhalt unbeachtlich. Es gilt nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG immer der bei Einreichung geforderte Monatsbetrag, unabhängig davon, ob für den Zwölfmonatszeitraum unter Umständen geringere oder höhere Beträge geltend gemacht werden.
Wird zunächst Verfahrenskostenhilfe beantragt und diese später bewilligt, dann ist – ebenso wie bei bezifferten Ansprüchen – auf das Datum des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen, nicht auf das spätere Datum der tatsächlichen Antragseinreichung bzw. der Verfahrenskostenhilfebewilligung (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
III. Höhe der einzelnen Monatsforderungen
Es gilt der Prozentsatz, nicht der Mindestunterhalt
Der Wortlaut ist insoweit unklar, als er von bei Antragseinreichung geltendem "Mindestunterhalt" spricht. Gemeint ist der verlangte Prozentsatz des Mindestunterhalts, also nicht der Satz von 100 %, sondern gegebenenfalls der höhere geforderte Satz oder – bei Mangelfällen – auch ein niedrigerer Betrag (Beispiel 5 unter IX.).
Kindergeld ist abzuziehen
Der gesetzliche Wortlaut in § 51 Abs. 1 FamGKG ist insoweit missverständlich, als er zu der Annahme verleiten kann, dass das anzurechnende Kindergeld bei der Bewertung außen vor bleibe. Dem ist jedoch nicht so. Auch beim dynamisierten Unterhalt kommt es auf den sog. "Zahlbetrag" an, also auf den Betrag, der sich nach dem jeweiligen Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des anzurechnenden Kindergeldanteils ergibt. Maßgebend sind also faktisch die um das anzurechnende Kindergeld bereinigten "Nettobeträge" (OLG München AGS 2005, 165 = OLGR 2005, 115 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Köln FamRZ 2008, 1645 = OLGR 2008, 592; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 332; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 962; AG Groß-Gerau FamRZ 2001, 432).
IV. Fällige Beträge
Fällige Beträge sind hinzuzurechnen
Ebenso wie bei dem Verfahren auf Zahlung bezifferten Unterhalts sind auch beim dynamisierten Unterhalt die bei Einreichung fälligen Beträge gem. § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 962). Insoweit allerdings – im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG – gilt nicht der bei Einreichung geforderte Monatsbetrag, sondern die tatsächlich geforderten fälligen Beträge, auch wenn sie nicht beziffert, sondern nur durch den Prozentsatz abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes bestimmt sind.
V. Abänderungsanträge
Bei Einreichung geforderter Abänderungsbetrag ist maßgebend
Die gleichen Grundsätze gelten auch für Verfahren auf Abänderung dynamisierter Unterhaltstitel. Soweit zukünftige Abänderung verlangt wird, richtet sich der Gegenstandswert nach der Differenz des am Tage der Antragseinreichung titulierten Betrages zu dem für den Tag der Antragseinreichung geltenden höheren oder geringeren Betrag der verlangten Prozentstufe. Dieser Betrag ist sodann mit zwölf zu multiplizieren, es sei denn, es wird die Abänderung für einen geringeren Zeitraum verlangt. Dann gelten nur die Differenzbeträge dieses geringeren Zeitraums (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Fällige Abänderungsbeträge sind hinzuzurechnen
Soweit die Abänderung fälliger Beträge verlangt wird, sind diese Abänderungsbeträge hinzuzurechnen (OLG München AGS 2005, 165 = OLGR 2005, 115 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider), und zwar mit dem sich tatsächlich ergebenden Differenzbetrag.
VI. Antragsänderung
Höherer Wert ist maßgebend
Geht ein Beteiligter im Laufe des Verfahrens vom dynamisierten auf den bezifferten Unterhalt über oder vom bezifferten Unterhalt auf den dynamisierten, so gilt der höhere Wert.
VII. Wechselseitige Abänderungsanträge
Werte wechselseitiger Anträge sind zu addieren
Werden ...