Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen richtet sich nach § 15 RVG

Auch in Beratungshilfesachen gilt § 15 RVG (früher § 13 BRAGO), wonach nur dann von einer Angelegenheit auszugehen ist, wenn

  • der Tätigkeit des Anwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt,
  • sie sich im gleichen Rahmen hält und
  • zwischen den einzelnen Handlungen oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.

Siehe ausführlich AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. 2009, § 125 Rn 21 ff.

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beratungshilfe (§ 44 RVG), auch wenn die Rechtsprechung hier sehr zurückhaltend verfährt.

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