Die nach dem GKG maßgebende Bewertung für Ehesachen wird nach neuem Recht übernommen
Für die Bewertung von Ehesachen ändert sich nach neuem Recht nichts. Die bisher maßgeblichen, sich aus § 48 Abs. 2 und 3 GKG ergebenden Grundsätze sind in die neue Regelung des § 43 FamGKG unverändert übernommen worden. Der Wert in Ehesachen ist deshalb weiterhin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
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des Umfangs der Sache, |
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der Bedeutung der Sache, |
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der Vermögensverhältnisse der Ehegatten und |
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der Einkommensverhältnisse der Ehegatten |
zu bestimmen, wobei für die Einkommensverhältnisse nach wie vor das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten maßgebend ist (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Die Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II ist strittig
Ob Leistungen nach dem SGB II bei den Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen sind, ist umstritten. So gehen das OLG Köln (FamRZ 2009, 638 = OLGR 2009, 369 = FPR 2009, 380) und das OLG Düsseldorf (FamRZ 2009, 453 = ZFE 2008, 389 = OLGR 2009, 412 = FF 2009, 176) mit m.E. zutreffender Begründung davon aus, dass auch Leistungen nach dem SGB II Einkommenscharakter zukommt und sie bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind.
Der Wortlaut der Wertvorschrift verbietet die Berücksichtigung nicht
Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 43 Abs. 2 FamGKG (§ 48 Abs. 3 GKG a.F.) ergeben sich keine dahin gehenden Anhaltspunkte, dass lediglich Erwerbseinkommen oder solche Einnahmen berücksichtigt werden sollen, die ein Surrogat für Erwerbseinkünfte darstellen. Die Quelle, aus der Gelder vereinnahmt werden, ist deshalb nicht maßgeblich.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien berücksichtigen teilweise ALG-II-Leistungen als Einkommen
Für die Berücksichtigung bei der Wertfestsetzung spricht auch der Umstand, dass die Leitlinien verschiedener OLG ALG-II-Leistungen auf Seiten des Verpflichteten als Einkommen berücksichtigen. Dass dies bei der Wertfestsetzung anders sein soll, ist tragfähig jedenfalls nicht zu begründen.
Ebenso wie das OLG Köln und das OLG Düsseldorf haben entschieden:
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich bei der Berücksichtigung nicht
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insoweit nicht. In seiner Entscheidung vom 22.2.2006 (FamRZ 2006, 841) hatte das BVerfG die Beschwerde gar nicht zur Entscheidung angenommen und zwar mit dem Hinweis darauf, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sei allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen. Verfassungsrechtlich vertretbar sind danach beide Auffassungen.
Das OLG geht auch davon aus, dass Erziehungsgeld für die Bemessung in Ehesachen nicht heranzuziehen ist, weil es – ebenso wie Leistungen nach dem SGB II – kein Surrogat für Erwerbseinkommen darstelle. Auch die Beantwortung dieser Frage ist strittig. Mit überzeugender Begründung nimmt das OLG Schleswig (JurBüro 2007, 32) an, dass das Erziehungsgeld gerade weil ihm keine Lohnersatzfunktion zukomme als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Gesetz knüpfe bei der Gebührenabrechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, weshalb zum Nettoeinkommen nur solche Einkünfte nicht gehören, die Ausdruck fehlender Mittel sind. Da bei der Gewährung von Erziehungsgeld aber nicht an die Leistungsfähigkeit angeknüpft werde, sei es bei der Streitwertbemessung heranzuziehen
Bewertung von Versorgungsausgleichssachen
Das Gericht hat den Wert für den Versorgungsausgleich gem. § 49 GKG a.F. auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Bewertung von Versorgungsausgleichssachen ist grundlegend umgestaltet worden. Sie richtet sich jetzt im Verbund nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wonach der Wert je Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten beträgt. Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind oder nicht, ist deshalb nunmehr auch bei der Bewertung der Versorgungsausgleichssache zu beantworten. Anders als bei der Ehesache sind aber Abschläge (Schulden, Kinderfreibeträge etc.) nicht zulässig: § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG meint das „reine Nettoeinkommen“. Siehe dazu auch den Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Verfahrenwert in Versorgungsausgleichssachen“ in diesem Heft.