Beschwerdewert beträgt mindestens 200,01 EUR

Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen worden ist. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde angestrebten Vergütung (inkl. Umsatzsteuer).

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