1. Zulässigkeit und Begründung

Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG dann zulässig, wenn das LG im Beschwerdeverfahren entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden.

2. Frist, Form und Beschwerdewert

Weitere Beschwerde ist wie die Beschwerde befristet

Für die Frist und Form der weiteren Beschwerde gelten die Erläuterungen zur Beschwerde entsprechend. Eine bestimmte Beschwerdesumme wie bei der Beschwerde muss nicht vorliegen (OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 225).

3. Entscheidung

Keine Zuständigkeit des BGH

Hilft das LG der weiteren Beschwerde nicht ab, entscheidet das OLG. Der BGH wird mit weiteren Beschwerden in Verfahren betr. Vergütungsfestsetzungen gegen die Staatskasse nicht befasst (BGH AGS 2010, 387 = MDR 2010, 946).

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