Schon nach bisherigem Recht führte die „Abtrennung“ des Versorgungsausgleichs nicht zur Auflösung des Verbundes. Das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren blieb Folgesache, so dass die Gebühren nur einheitlich abgerechnet werden konnten.

Dieser Grundsatz gilt auch nach neuem Recht fort: Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, gilt § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache und kann nur im Verbund abgerechnet werden (§ 16 Nr. 4 RVG).

Nur unter den in Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG genannten Voraussetzungen führt eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zur Herauslösung aus dem Verbund. Das hat zur Folge, dass das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich als selbstständige Familiensache fortgeführt wird (Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG).

Das abgetrennte Verfahren ist dann nach neuem materiellem Verfahrens- und Kostenrecht zu behandeln und kann gesondert abgerechnet werden, allerdings unter Berücksichtigung der bereits abgerechneten Gebühren.

 
Hinweis

Im Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich bei einer Herauslösung aus dem Verbund nicht auch auf das abgetrennte Verfahren. Deshalb ist nach Abtrennung unbedingt ein neuer Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Versorgungsausgleichssachen, die nach dem 31.8.2010 vom Verbund abgetrennt werden, bleiben Folgesachen (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Das gilt auch für die weiteren in § 137 Abs. 2 FamFG genannten Familiensachen, d.h. in Unterhalts-, Ehewohnungs-, Haushalts- und Güterrechtssachen.

Vom Verbund abgetrennte Kindschaftssachen, also Folgesachen i.S.d § 137 Abs. 3 FamFG, werden allerdings nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG als selbstständige Verfahren fortgeführt und aus dem Verbund herausgelöst In diesem Fall ist für die abgetrennte Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betrifft, ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag zu bescheiden, um sicherzustellen, dass auch die abgetrennte Folgesache mit der Landeskasse auf der Grundlage der nur für isolierte Kindschaftssachen geltenden Wertvorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG abgerechnet werden kann.

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