I. Der Fall
Durch Unterhaltsvergleich hatte sich der Kindesvater verpflichtet, 300,00 EUR Unterhalt monatlich zu zahlen. Im Dezember beantragte das Kind, den Vergleich rückwirkend ab Oktober dahingehend abzuändern, dass ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 350,00 EUR geschuldet sei. Gleichzeitig beantragte es, den Vater zu verpflichten, die sich nach Abänderung ergebenden Rückstände für die Monate Oktober, November und Dezember in Höhe von 3 x 50,00 EUR = 150,00 EUR zu zahlen. Das FamG bewilligte Verfahrenskostenhilfe nur für den Abänderungsantrag. Hinsichtlich der Nachzahlung wies das FamG den VKH-Antrag zurück, da die Klage insoweit unzulässig sei. Im Termin schlossen die Beteiligten dann einen Vergleich über die Abänderung und verständigten sich darin auch über die Nachzahlung der fälligen Beträge.
II. Der Verfahrenswert
Im Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren waren zwei Anträge gestellt worden, nämlich der Abänderungs- und der Zahlungsantrag.
Für den Abänderungsantrag gilt der zwölffache Abänderungsbetrag
Hinsichtlich des Abänderungsantrags gelten die §§ 42, 51 FamGKG. Die monatliche Abänderung ist grundsätzlich mit dem beanspruchten Differenzbetrag anzusetzen. Da hier zukünftige Abänderung beantragt wurde, ist gem. § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit auf den Betrag der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate abzustellen, also 12 x 50,00 EUR = 600,00 EUR. Hinzu kamen die bei Einreichung fälligen Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG), also weitere 3 x 50,00 EUR, da auch bei Abänderungsanträgen bereits fällige Abänderungsbeträge hinzuzurechnen sind
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OLG München AGS 2005, 165 = OLGR 2005, 115 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106 |
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OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider. |
Es ergibt sich somit insgesamt ein Verfahrenswert für diesen Antrag in Höhe von 750,00 EUR.
zukünftiger Unterhalt |
12 x 50,00 EUR |
600,00 EUR |
bei Einreichung fällige Beträge |
3 x 50,00 EUR |
150,00 EUR |
Gesamt |
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750,00 EUR |
Für den Zahlungsantrag gilt der verlangte Wert
Der Antrag auf Zahlung der bei Einreichung fälligen Beträge für die Monate Oktober, November und Dezember beläuft sich gem. § 35 FamGKG auf 150,00 EUR.
Keine Addition wegen wirtschaftlicher Identität
Die Frage ist allerdings, ob die Werte der beiden Anträge zusammenzurechnen sind. Dies wird man hier verneinen müssen. Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers. Dieser wollte die bereits durch den Abänderungsantrag erfassten Monatsbeträge für Oktober, November und Dezember nicht doppelt haben. Er ging vielmehr irrtümlich davon aus, insoweit sei noch ein gesonderter Zahlungsantrag erforderlich, der jedoch überflüssig und unzulässig ist, da durch die Abänderung bereits ein entsprechender Zahlungstitel geschaffen wird. Wegen wirtschaftlicher Identität muss daher hier eine Addition unterbleiben.
III. Mehrwert des Vergleichs
Kein Vergleichsmehrwert
Soweit die Beteiligten sich im Termin auch über die Nachzahlung geeinigt haben, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes, da auch hier die wirtschaftliche Identität zu berücksichtigen ist.
IV. Gebührenhöhe
Einigungsgebühr entsteht auch aus nicht anhängigem Zahlungsanspruch
Eine andere Frage ist es aber, ob sich nicht der Gebührensatz teilweise erhöht, weil auch der nicht anhängige Zahlungsanspruch mit verglichen worden ist. Dass wirtschaftliche Identität besteht, führt lediglich zu einem Additionsverbot, nicht aber dazu, dass keine Gebühren anfallen können. So ist z.B. anerkannt, dass auch aus ansonsten nicht wertmäßig ins Gewicht fallenden Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten höhere Teilgebühren anfallen können (OLG Köln AGS 2006, 224 = JMBl NW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104). Nichts anderes gilt hier.
Einigungsgebühr beträgt insoweit 1,5
Nachdem die Beteiligten sich über die Höhe des Abänderungsbetrages verglichen hatten, ergab sich damit ein entsprechender Nachzahlungsanspruch, der nicht anhängig war. Soweit die Beteiligten auch hierüber eine Einigung getroffen haben, ist folglich eine 1,5-Einigungsgebühr angefallen. Insgesamt ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Zu rechnen war daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgrundgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 750,00 EUR) |
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84,50 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 750,00 EUR) |
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78,00 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 |
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(Wert: 750,00 EUR) |
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65,00 EUR |
4. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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(Wert: 150,00 EUR) |
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25,00 EUR |
5. |
die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 750,00 EUR (97,50 EUR), wird nicht überschritten |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
267,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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50,73 EUR |
Gesamt |
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317,73 EUR |
Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht. Hätten die Beteiligten sich im gerichtlichen Verfahren nicht auch über den Nachzahlungsanspruch geeinigt, hätte darüber im Anschluss an die Abänderung des Titels eine gesonderte Vereinbarung – gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung – getroffen werden müssen. Dann wäre nicht nur eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV angefallen, sondern auch noch eine gesonderte ...