1. Überblick
2. KostRMoG hat auch zu Wertveränderungen geführt
Die Entscheidung betrifft die Anwendung der Übergangsregelung des § 60 RVG aus Anlass des Inkrafttretens des FGG-ReformG und datiert aus 2011; diese Entscheidung gewinnt jedoch angesichts der Änderungen durch das 2. KostRMoG wieder an Aktualität. Auch nach dem 2. KostRMoG kann es vorkommen, dass die Werte nach altem und neuem Recht unterschiedlich sind.
Für das Gericht gilt immer der Wert, der bei Einleitung der Instanz maßgebend war (§ 71 GKG).
Für den Anwalt gilt dagegen das Datum seiner Auftragserteilung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Das gilt – wie bereits ausgeführt – auch für Vorschriften, auf die das RVG Bezug nimmt (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Dabei ist es möglich, dass das Gericht bereits nach neuem Recht abrechnet, der Anwalt jedoch nach altem Recht; auch der umgekehrte Fall ist möglich.
2. Zukünftige Schadenersatzrenten
Wert für zukünftige Schadensersatzrenten hat sich reduziert
Nach § 42 Abs. 1 GKG a.F. waren bis zum 31.7.2013 zukünftige Schadensersatzrenten mit dem fünffachen Jahresbetrag (60 Monate) zu berechnen, während jetzt infolge des Wegfalls des § 42 Abs. 1 GKG a.F. mangels ausdrücklicher spezieller Regelung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG der dreieinhalbfache Jahreswert (42 Monate) des § 9 ZPO gilt. Hier kann es zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen für Anwalt und Gericht kommen.
Beispiel
Der Anwalt war im Juli 2013 beauftragt worden, eine laufende Schadenersatzrente in Höhe von 2.000,00 EUR geltend zu machen; im August 2013 hat er die Klage eingereicht.
Für das Gericht gilt nach § 71 GKG die neue Fassung des GKG, die keine gesonderte Wertvorschrift mehr enthält, sodass für die zukünftigen Forderungen für die Gerichtsgebühren der dreieinhalbfache Jahreswert anzusetzen ist, also 42.000,00 EUR. Der Anwalt hat dagegen den Auftrag für die Klage bereits vor dem 1.8.2013 erhalten, sodass für ihn noch der fünffache Jahreswert des § 42 Abs. 1 GKG a.F. gilt, also 60.000,00 EUR.
Abwandlung
Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch war die Klage bereits vor dem 1.8.2013 eingereicht worden. Die Klage ist dann im August der Beklagten zugestellt worden, die sodann einen Anwalt mit der Klageabwehr beauftragt hat.
Während für das Gericht und den klagenden Anwalt der alte Wert gilt (60.000,00 EUR), rechnet der Anwalt der Beklagten bereits nach dem neuen Wert ab (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Für ihn gilt also nur ein Wert von 42.000,00 EUR.
3. Mindestwert der Ehesache
Mindestwert der Ehesache hat sich erhöht
Mit dem 2. KostMoG hat sich auch der Mindestwert der Ehesache (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG) erhöht. Er beträgt jetzt 3.000,00 EUR anstelle der bisherigen 2.000,00 EUR. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Werten für Gericht und Anwalt kommen.
Beispiel
Der Anwalt hatte für den Antragsteller im Juli 2013 den Scheidungsantrag eingereicht. Der Antrag ist erst im August bei Gericht eingegangen. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf den Mindestwert des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Höhe von 3.000,00 EUR fest.
Für den Anwalt des Antragstellers gilt abweichend noch der alte Mindestwert, da er den Auftrag vor dem 1.8.2013 erhalten hat.
Abwandlung
Der Scheidungsantrag ist vor dem 1.8.2013 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat den Verfahrenswert auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR festgesetzt. Im August wird der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt, die nunmehr ihrerseits einen Anwalt beauftragt.
Für den Anwalt der Antragsgegnerin gilt bereits der neue Mindestwert in Höhe von 3.000,00 EUR.
AGKompakt, S. 101 - 102