1. Antrag
Gegenstandswert wird nur auf Antrag festgesetzt
Voraussetzung für eine gerichtliche Wertfestsetzung ist ein Antrag des Anwalts, des Auftraggebers oder eines erstattungsfähigen Dritten, im Falle der gerichtlichen Beiordnung auch der Landeskasse (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG).
2. Zuständigkeit
Zuständig für die Wertfestsetzung ist das Gericht des Rechtszugs, in dem die Gebühren entstanden sind (§ 33 Abs. 1 RVG).
3. Verfahren
Das Gericht hat alle Beteiligten anzuhören, ihnen also rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei ist bei einem Antrag des Anwalts die Partei gesondert anzuhören und bei einem Antrag der Partei der Anwalt, da diese jeweils eigene Interessen haben und daher auch jeweils zu beteiligen sind. Soweit der Anwalt gerichtlich beigeordnet ist, muss auch die Landeskasse beteiligt werden.
4. Entscheidung
Das Gericht erster Instanz entscheidet durch Beschluss. Dieser ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. In dem Beschluss muss das Gericht gleichzeitig auch darüber entscheiden, ob es die Beschwerde zulässt, wenn es davon ausgeht, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht ist (s.u.).
5. Beschwerde
Gegen die Festsetzung kann Beschwerde erhoben werden
Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen (§ 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist beim Ausgangsgericht einzulegen (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Das Ausgangsgericht hat zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft; anderenfalls hat es sie dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Wert des Beschwerdegegenstands muss 200,00 EUR übersteigen
Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200,00 EUR beträgt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder dass das Gericht erster Instanz die Beschwerde in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
Bei dem Wert des Beschwerdegegenstands ist auf die Differenz der Gebühren zwischen dem festgesetzten und dem beantragten Wert abzustellen. Bei einer Beschwerde des Anwalts muss sich also durch den von ihm erstrebten höheren Wert eine Mehrvergütung von mindestens 200,01 EUR ergeben. Bei einer Beschwerde der Landeskasse oder des Auftraggebers muss sich nach dem begehrten Wert eine um mindestens 200,01 EUR geringere Vergütungsschuld ergeben.
Hat das Gericht erster Instanz die Beschwerde zugelassen, dann bedarf es keiner Mindestbeschwer. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall an die Zulassung gebunden. Zu beachten ist allerdings, dass die Zulassung der Beschwerde in dem Festsetzungsbeschluss ausgesprochen worden sein muss. Eine nachträgliche Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich.
Soweit die Beschwerde zulässig ist, entscheidet das Beschwerdegericht, ob es diese als begründet ansieht und ihr abhilft.
Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht. Soweit also das AG den Wert festgesetzt hat, ist das LG zuständig. Hat das LG festgesetzt, ist das OLG für die Beschwerde zuständig. Wertfestsetzungsbeschlüsse des OLG oder des BGH sind unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Soweit das LG über die Beschwerde entscheidet, muss es noch darüber entscheiden, ob es die weitere Beschwerde zulässt.
6. Weitere Beschwerde
Weitere Beschwerde ist möglich
Hat das LG als Beschwerdegericht entschieden, ist nach § 33 Abs. 3 RVG die weitere Beschwerde zum OLG möglich. Die weitere Beschwerde bedarf allerdings der Zulassung, die in der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen sein muss. Daher sollte im Beschwerdeverfahren vor dem LG stets ausdrücklich die Zulassung beantragt bzw. angeregt werden, auch wenn die Zulassung von Amts wegen zu erfolgen hat.
7. Kosten
Wertfestsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei
Das Wertfestsetzungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei. Für den Anwalt zählt diese Tätigkeit mit zum Rechtszug und löst ebenfalls keine gesonderte Vergütung aus.
Im Beschwerdeverfahren werden Festgebühren erhoben
Im Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde werden dagegen Gerichtsgebühren erhoben, und zwar nach § 1 Abs. 4 GKG, Nr. 3601 GKG-KostVerz. in Höhe von jeweils 50,00 EUR, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Ist die Beschwerde erfolgreich, werden keine Gebühren erhoben. Ist die Beschwerde teilweise erfolgreich, kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder anordnen, dass diese gänzlich entfällt.
Soweit der Anwalt in eigenem Interesse tätig wird, also eine Heraufsetzungsbeschwerde erhebt, kann er vom Auftraggeber schon deshalb keine Vergütung verlangen, weil er nicht für diesen, sondern für sich selbst tätig wird.
Beschwerde kann Anwaltsvergütung auslösen
Soweit der Anwalt den Auftraggeber im Rahmen einer Herabsetzungsbeschwerde vertritt oder ihn gegen eine Heraufsetzungsbeschwerde eines anderen Beteiligten vertritt, entstehen für ihn im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 18 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV gesonderte Gebühren. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 RVG und beläuft sich auf die Vergütungsdifferenz zwischen dem festgesetzten und dem beantragten Gegenstandswert.