Ein Beklagter kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in jeder Lage des Verfahrens eine Widerklage gegen den Kläger und u.U. darüber hinaus auch eine Drittwiderklage gegen weitere Personen erheben. Je nach Einzelfall entstehen dadurch weitere Gerichtsgebühren. Daran wiederum schließen sich weitere Fragen an, über deren Beantwortung in der Praxis häufig Unklarheit besteht.

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