Der Gegenstandswert in Ehewohnungssachen richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamGKG, der jeweils Regelwerte vorsieht.
In Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Ansprüche nach § 1361b BGB) ist von einem Wert in Höhe von 3.000,00 EUR auszugehen. Dieser Regelwert gilt nicht nur für Anträge auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung, sondern auch für Anträge auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB für diesen Zeitraum. Die Vorschrift des § 35 FamGKG wird insoweit verdrängt (OLG Bamberg AGS 2011, 197 = NJW-Spezial 2011, 252 = FamRZ 2011, 1424; OLG Brandenburg AGS 2014, 31 = FamRZ 2013, 1980; OLG Koblenz AGS 2013, 287 = NJW-Spezial 2013, 412 = FamFR 2013, 354 = FamRZ 2014, 692 = FuR 2013, 666).
In Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Ansprüche nach § 1568a BGB) auf Überlassung der Ehewohnung aus Anlass der Scheidung) beträgt der Regelwert 4.000,00 EUR.
Soweit die vorstehenden Regelwerte des § 48 Abs. 1 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheinen, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn es sich bei der Ehewohnung um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert handelt (OLG Köln AGS 2014, 130 = NZFam 2014, 41 = RVGreport 2014, 122 = FamRB 2014, 220 = RVGprof. 2014, 91 = NJW-Spezial 2014, 60).
Beispiel 1: Erhöhung des Regelwerts
Die Ehefrau verlangt die Überlassung eines höherwertigen Anwesens mit einer Grundstücksgröße von ca. 1.000 m² und einer Wohnfläche von ca. 250 m² und damit um eine vom Durchschnittsfall abweichende Immobilie mit deutlich gehobenem Wohnwert.
Der Regelwert wäre in Anbetracht der besonderen Umstände unbillig. Daher ist er nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben. Angemessen ist nach OLG Köln insoweit ein Aufschlag von 50 %, sodass sich ein Wert i.H.v. 4.500,00 EUR ergibt.
Werden in demselben Verfahren sowohl der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung geltend gemacht als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, wird nicht addiert, da derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Es gilt nur der einfache Wert.
Beispiel 2: Antrag auf Überlassung der Wohnung und Widerantrag auf Nutzungsentschädigung
Die Ehefrau beantragt die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Der Ehemann beantragt Abweisung des Antrags, hilfsweise die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Antrag und Hilfswiderantrag betreffen dieselbe Ehewohnungssache und damit denselben Gegenstand, sodass nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nur der höhere Wert gilt. Da beide Anträge denselben Gegenstand betreffen, ist auch dann nur ein Wert von 3.000,00 EUR anzusetzen, wenn über den Hilfswiderantrag entschieden wird.
Werden in einem Verfahren sowohl Ansprüche für die Zeit der Trennung als auch aus Anlass der Scheidung geltend gemacht, sind die jeweiligen Werte dagegen zu addieren (§ 33 Abs. 1 FamGKG), da es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt. Es gilt hier das gleiche wie bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Beispiel 3: Antrag auf Überlassung der Wohnung nach Rechtskraft der Scheidung und Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung
Der Ehemann beantragt die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung. Gleichzeitig verlangt er eine Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit.
Der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung ist eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Anspruch gem. § 1568a BGB) und ist mit 4.000,00 EUR zu bewerten. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist dagegen eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Anspruche gem. § 1361b BGB) mit einem Wert von 3.000,00 EUR. Da es sich um verschiedene Gegenstände handelt, sind die Werte zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 FamGKG). Der Gegenstandswert beträgt 7.000,00 EUR.