Für die Vollstreckung ist ein Verfahrenswert weder im FamGKG noch im GKG vorgesehen, da in den gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben werden. Für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 RVG.

Wird wegen einer Geldforderung vollstreckt, gilt deren Wert einschließlich Zinsen und Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Wird auf Herausgabe der Ehewohnung vollstreckt, ist zunächst einmal der Verkehrswert der Ehewohnung maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG). Zu beachten ist allerdings die Begrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 RVG. Der Wert darf nicht höher angesetzt werden als der Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Herausgabe oder Räumung anzusetzen ist. Damit ist also der Gegenstandswert in der Vollstreckung wiederum auf den Verfahrenswert des § 48 Abs. 1 FamGKG begrenzt.

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