1. Anordnungsverfahren
Kommt es zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, ist dies nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Gebühren gesondert erhält. Es gelten auch hier die Nrn. 3100 ff. VV. Das gilt auch dann, wenn eine einstweilige Anordnung erstmals vor dem Beschwerdegericht beantragt wird (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 2 VV).
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ist möglich, da nach § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BGH AGS 2012, 10 = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FamFR 2012, 36 = FamRB 2012, 47 = RVGreport 2012, 59 = NJW-Spezial 2012, 156).
Die Anwendung der Nr. 3105 VV ist dagegen ausgeschlossen, da eine Versäumnisentscheidung nicht möglich ist (§ 51 Abs. 2 S. 3 FamFG).
Kommt es zu einer Einigung, entsteht auch eine 1,0-Einigungsgebühr. Soweit die nicht anhängige Hauptsache mit verglichen wird, entsteht aus dem Mehrwert der Hauptsache eine 1,5-Einigungsgebühr.
Beispiel 14: Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren auch über nicht anhängige Hauptsache
Die Ehefrau beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung an sich. Im gerichtlichen Termin verhandeln die Beteiligten auch zur endgültigen Überlassung für die Zeit der Trennung. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Einstweilige Anordnung 1.500,00 EUR; Mehrwert des Vergleichs 3.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
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149,50 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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160,80 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR = 393,00 EUR wird nicht überschritten) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 4.500,00 EUR) |
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363,60 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
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115,00 EUR |
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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301,50 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 4.500,00 EUR = 454,50 EUR wird nicht überschritten) |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.110,40 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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210,98 EUR |
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Gesamt |
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1.321,38 EUR |
2. Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren, das in Ehewohnungssachen auch gegen eine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (§ 57 S. 2 Nr. 5 FamFG), gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV). Die Einigungsgebühr beträgt hier 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).