Verfahrenswert richtet sich nach § 51 FamGKG
In Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG ist die Wertvorschrift des § 51 FamGKG zu beachten. Danach wird unterschieden zwischen
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den auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten und |
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den bei Antragseinreichung fälligen Beträgen. |
Zukünftige und fällige Beträge sind zu berücksichtigen
Nach § 51 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Wert eines Antrags auf Zahlung wiederkehrenden laufenden monatlichen Unterhalts nach den auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Beträgen. Hinzuzurechnen sind die bei Einreichung fälligen Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt am Ersten eines Monats im Voraus fällig ist (§§ 1361 Abs. 4 S. 2, 1585 Abs. 1 S. 2, 1612 Abs. 3 S. 1 BGB) und damit der laufende Monat bereits ein fälliger ist, der dem Wert nach § 51 Abs. 1 FamGKG hinzuzurechnen ist.
Probleme bereitet die Anwendung dieser Vorschrift dann, wenn nachträglich ein Antrag erweitert wird. Insoweit stellt sich die Frage, ob für die Antragserweiterung hinsichtlich der fälligen Beträge auf den Tag der ersten Antragstellung oder auf den Tag der Antragserweiterung abzustellen ist.
Beispiel
Im Juni 2015 hatte die Ehefrau beim FamG den Antrag eingereicht, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 600,00 EUR zu zahlen. Im November 2015 erweitert die Ehefrau ihren Antrag, dass beginnend mit Januar 2015 monatlich 800,00 EUR gezahlt werden sollen.
Betrachtet man zunächst den ursprünglichen Antrag, so ergibt sich ein Verfahrenswert i.H.v.
auf die Antragseinreichung folgende zwölf Monate |
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(Juli 2015 bis Juni 2016), 12 x 600,00 EUR = |
7.200,00 EUR |
bei Einreichung fällige Beträge |
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(Januar 2015 bis Juni 2015), 6 x 600,00 EUR = |
3.600,00 EUR |
Gesamt |
10.800,00 EUR |
Infolge der späteren Antragserweiterung ist sowohl der Wert für den zukünftigen Unterhalt neu zu bewerten als auch der Wert für die fälligen Beträge.
Ältere Rspr. hat auf Antragseinreichung abgestellt
Die ältere Rspr. hat ungeachtet der Antragserweiterung angenommen, dass auch für die Erweiterung auf die Anhängigkeit des ursprünglichen Antrags abzustellen sei (OLG München, Beschl. v. 13.8.1999 – 26 WF 1138/99, FamRZ 2001, 239 = EzFamR aktuell 2000, 7 = OLGR 2000, 73 = FuR 2000, 298; OLG Brandenburg AGS 2003, 262 = OLGR 2003, 383 = MDR 2003, 335 = EzFamR aktuell 2003, 61 = FamRB 2003, 214 = FamRZ 2003, 1682; OLG Schleswig, Beschl. v. 19.5.2000 – 13 UF 260/98, AGS 2001, 35 = OLGR 2000, 477; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.2.1999 – 2 WF 131/98, EzFamR aktuell 1999, 179 = FuR 1999, 440 = OLGR 2000, 116).
Dies ergäbe hier:
auf die Antragseinreichung folgende zwölf Monate |
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(Juli 2015 bis Juni 2016), 12 x 800,00 EUR = |
9.600,00 EUR |
bei Einreichung fällige Beträge |
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(Januar 2015 bis Juni 2015), 6 x 800,00 EUR = |
4.800,00 EUR |
Gesamt |
14.400,00 EUR |
Zutreffend ist auf Antragserweiterung abzustellen
Diese Berechnungsmethode ist jedoch unzutreffend und verstößt gegen § 34 FamGKG. Danach ist für jeden Antrag der Tag maßgebend, an dem der jeweilige Antrag gestellt wird. Dies bedeutet, dass für den ursprünglichen Antrag der Monat Juni 2015 maßgebend ist, während für die Antragserweiterung der Monat November 2015 maßgebend ist. Das führt zu einer anderen Berechnung, weil sich zwischen Januar und September weitere fällige Unterhaltsdifferenzbeträge ergeben haben.
Im Prinzip ist die Berechnung relativ einfach. Die Antragserweiterung muss lediglich wie ein gesonderter Antrag behandelt und bewertet werden. Dies führt dann insgesamt zu folgender Berechnung:
I. Ursprünglicher Antrag
auf die Antragseinreichung folgende zwölf Monate |
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(Juli 2015 bis Juni 2016), 12 x 600,00 EUR = |
7.200,00 EUR |
bei Einreichung fällige Beträge |
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(Januar 2015 bis Juni 2015), 6 x 600,00 EUR = |
3.600,00 EUR |
Gesamt |
10.800,00 EUR |
II. Antragserweiterung
auf die Antragseinreichung folgende zwölf Monate |
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(Dezember 2015 bis November 2016), 12 x 200,00 EUR = |
2.400,00 EUR |
bei Einreichung fällige Beträge |
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(Januar 2015 bis November 2015), 11 x 200,00 EUR = |
2.200,00 EUR |
Gesamt |
4.600,00 EUR |
Gesamt I. + II |
15.400,00 EUR |
Anschaulich und nachvollziehbar hat diese Berechnungsweise das OLG Köln in seinem Leitsatz zum Ausdruck gebracht:
Wird bei einer Unterhaltsklage nach Klageeinreichung die Klage erhöht, so sind die Beträge, die auf die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung fallen, streitwerterhöhende Rückstände.
OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2003 – 4 WF 59/03, AGS 2004, 32 = OLGR 2003, 301 = FamRB 2004, 45 = FamRZ 2004, 1226 = FuR 2004, 380 = FamRZ 2004, 1226
OLG Brandenburg
Auch das OLG Brandenburg folgt dieser Berechnung:
Antragserweiterung im Verfahren auf Trennungsunterhalt
Im Unterhaltsverfahren in Familienstreitsachen stellen Unterhaltsbeträge, um die der Zahlungsantrag nach Verfahrenseinleitung durch spätere Antragserweiterung erhöht wird und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende fällige Beträge i.S.v. § 51 Abs. 2 FamGKG dar. Eben...