1. Einheitliche Kostenentscheidung
Gericht hat einheitliche Kostenentscheidung zu treffen
Nach Abschluss des Verfahrens hat das Gericht eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen. Teilkostenentscheidungen nach den einzelnen Stufen sind unzulässig.
Die Kostenentscheidung richtet sich gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Abgesehen von den besonderen Kostenregelungen (§§ 91, 93, 98, 269 u.a. ZPO; §§ 150, 243 FamFG) sind dem Antragsteller oder dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, wenn er vollständig unterlegen ist. Im Übrigen sind nach § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten verhältnismäßig zu teilen bzw. gegeneinander aufzuheben.
2. Ergebnis aller Stufen ist zu beachten
Obsiegen in der Auskunftsstufe ist auch bei Abweisung des Leistungsantrags zu beachten
Häufig wird von den Gerichten übersehen, dass hier auch ein Obsiegen mit dem Auskunftsantrag bzw. dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Selbst wenn der Leistungsantrag zurückgewiesen wird, kann es dennoch zu einer Kostenquote kommen.
Beispiel 10
Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Zugewinnausgleich geltend. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner zunächst durch Teilbeschluss, Auskunft zu erteilen. Nach Erteilung der Auskünfte wird der Anspruch beziffert. Der Zahlungsantrag wird abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung, die der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, wäre unzulässig, da sie mit dem Auskunftsantrag erfolgreich war.
Anzuwenden ist hier die sog. Baumbach´sche Formel. Geht man davon aus, dass der Leistungsantrag einen Wert von 6.000,00 EUR hatte und der Auskunftsanspruch einen Wert von 1.500,00 EUR, dann wären beide Werte zum Zwecke der Kostenquotierung zu addieren. Es ergäbe sich dann ein Gesamtbetrag von 7.500,00 EUR. Hiervon wäre die Antragstellerin mit einem Anteil von 1.500,00 EUR erfolgreich gewesen und mit einem Anteil in Höhe von 6.000,00 EUR unterlegen.
Die Kostenquote müsste also lauten: "Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5 und der Antragsgegner 1/5".
Praxishinweis
Zeichnet sich nach erteilter Auskunft ab, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, dann darf der Stufenantrag nicht insgesamt zurückgenommen werden. Zurückgenommen werden darf in diesem Fall nur der Leistungsantrag, damit das Gericht eine Kostenquotierung treffen muss. Wird – häufiger Fehler – der Stufenantrag insgesamt zurückgenommen, tritt die zwingende Kostenfolge des § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ein. Wird dagegen nur der Leistungsantrag zurückgenommen, muss das Gericht bei der Kostenentscheidung den Erfolg in der Auskunftsstufe im Rahmen des § 92 ZPO berücksichtigen.
3. Besonderheit in Unterhaltssachen
In Unterhaltssachen gilt § 243 FamFG
Eine Besonderheit ergibt sich in Unterhaltssachen. Hier kann das Gericht gem. § 243 FamFG nach Billigkeitsgesichtspunkten entscheiden. Hier ist es sogar möglich, dass das Gericht trotz Antragsrücknahme oder Abweisung des Leistungsanspruchs die gesamten Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, nämlich dann, wenn das Verfahren nur dadurch veranlasst worden ist, dass sich der Antragsgegner vorgerichtlich zu Unrecht geweigert hat, die geforderten Auskünfte zu erteilen (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG).
4. Keine analoge Anwendung auf andere Verfahren
Keine analoge Anwendung des § 243 FamFG in anderen Verfahren
Die Vorschrift des § 243 FamFG ist nicht analogiefähig. Insbesondere ist sie nicht in Zugewinnverfahren anwendbar. Hier trägt also der Antragsteller das volle Risiko, dass der Leistungsantrag hinter seinen Erwartungen ganz oder teilweise zurückbleibt.
Dieses Kostenrisiko kann man vermeiden, indem man vom Stufenantrag absieht und zunächst isolierte Auskunft verlangt, um dann entsprechend der Auskunft seinen Leistungsantrag von vornherein anzupassen. Allerdings versagt diese Möglichkeit, wenn der Ablauf der Verjährung droht, da der isolierte Auskunftsanspruch die Verjährung nicht hemmt.
5. Verbundverfahren
Im Verbundverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 150 FamFG. Die Kosten, auch der Folgesachen sind gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Aus Billigkeitsgründen kann aber gemäß § 150 Abs. 4 FamFG über die Kosten einer Folgesache Unterhalt oder Zugewinn auch anderweitig entschieden werden.