Mit keiner anderen Verfahrensgestaltung hat die Familiengerichtsbarkeit größere Probleme als mit Stufenanträgen. Vielfach hat man den Eindruck, dass Familienrichter gar nicht wissen, was ein Stufenantrag ist. Das zeigt sich insbesondere bei der Wertfestsetzung. Immer wieder finden sich Festsetzungen minimaler Werte mit der Begründung, "man befinde sich ja nur in der Auskunftsstufe" oder "der Leistungsanspruch sei ja noch gar nicht beziffert worden". Dabei wird übersehen, dass auch der unbezifferte Leistungsantrag sofort rechtshängig wird und entsprechende Wirkungen auslöst. Im Nachfolgenden soll ein Überblick über die häufigsten Problemfälle sowie deren Lösung gegeben werden.
I. Gesetzliche Grundlage
Stufenantrag richtet sich nach § 254 ZPO
Die gesetzliche Grundlage des Stufenantrags findet sich in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO. Danach ist ein Stufenantrag grundsätzlich nur zulässig in Familienstreitsachen. Für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Stufenanträge nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hält sie allerdings auch hier für zulässig.
Auch im Verbund möglich
Stufenanträge sind auch im Verbund zulässig, sofern der Leistungsanspruch von der Scheidung abhängig ist (BGH NJW 1979, 1603). Dies wiederum ist der Fall bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie bei einem Zugewinnausgleichsanspruch, sofern dieser erst mit der Scheidung entsteht (also nicht, wenn schon vorzeitiger Zugewinn geschuldet ist). Dass der Auskunftsanspruch nicht von der Scheidung abhängt, ist insoweit unerheblich. Lediglich isolierte Auskunftsanträge können zulässigerweise nicht im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1142; OLG Hamm FamRZ 1993, 984 = FamRZ 1994, 49; Ausnahme isolierter Widerantrag: OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1).
Stufenantrag beinhaltet objektive Antragshäufung
Faktisch handelt es sich bei einem Stufenantrag um eine objektive Antragshäufung. Es werden mehrere Anträge zugleich gestellt, nämlich in der Regel der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Leistung, gegebenenfalls auch der Anspruch, an Eides statt zu versichern, die Auskunft sei richtig, vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen erteilt worden (§ 259 Abs. 2 BGB).
Sämtliche Ansprüche werden nebeneinander erhoben. Es liegt nicht etwa ein Eventualverhältnis dergestalt vor, dass die Leistung nur für den Fall der Auskunft verlangt wird. Der Leistungsanspruch wird vielmehr unabhängig davon geltend gemacht, ob die Auskunft erfüllt wird oder nicht. Wird keine Auskunft erteilt, muss der Anspruchsteller anderweitig sehen, wie er zu seinen Informationen kommt.
Alle Anträge werden sofort anhängig
Im Falle eines Stufenantrags werden auch sämtliche Anträge sofort anhängig und mit Zustellung rechtshängig. Gerade hierin liegt ja der besondere Vorteil eines Stufenantrags. Mit einem Stufenantrag kann nämlich der Leistungsantrag bereits rechtshängig gemacht werden, ohne dass er beziffert werden muss. Damit kann insbesondere eine Verjährung des Leistungsanspruchs – auch ohne Bezifferung – verhindert werden (§ § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); es kann eine verschärfte Haftung des Schuldners herbeigeführt werden etc.
II. Verfahrens- und Gegenstandswert
1. Überblick
Verfahrenswert richtet sich nach § 38 FamGKG
Für Stufenanträge sieht das FamGKG in den Allgemeinen Wertvorschriften eine gesonderte Regelung vor, und zwar in § 38 FamGKG. Diese Vorschrift besagt, dass im Falle eines Stufenantrags die Werte der einzelnen Ansprüche nicht gem. § 33 Abs. 1 FamGKG addiert werden, sondern dass nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
2. Die Werte der einzelnen Stufen
a) Überblick
Unabhängig davon, dass nach § 38 FamGKG nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, hat dennoch jeder einzelne Antrag einen gesonderten Wert. Es gilt hier kein Bewertungsverbot, sondern ein Additionsverbot. Um den höchsten Wert feststellen zu können, muss man verständlicherweise erst einmal wissen, wie die einzelnen Ansprüche zu bewerten sind.
b) Auskunftsanspruch
Auskunft ist mit Bruchteil zu bewerten
Der Wert des Auskunftsanspruchs richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten. In der Regel geht man hier von 20 % bis 25 % des Leistungsanspruchs aus. Hat die Auskunft eine geringere Bedeutung, kann auch ein geringerer Prozentsatz angenommen werden. Bei höherer Bedeutung der Auskunft kann auch ein höherer Prozentsatz angesetzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne Auskunft der Leistungsanspruch nicht durchsetzbar ist, der Leistungsanspruch also mit der Auskunft "steht und fällt". Siehe zu Einzelheiten Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn 114; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn 6924.
c) Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung ist mit Bruchteil der Auskunft zu bewerten
Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung richtet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 FamGKG und wird mit einem Bruchteil des Auskunftsanspruchs angesetzt, da er ein Hilfsanspruch hierzu ist. Er soll lediglich der Auskunft Nachdruck verleihen. Siehe auch hier zu Einzelheiten Schne...