Fünffacher Jahresbetrag gilt nicht mehr

Da die spezielle Wertvorschrift des § 41 Abs. 1 GKG a.F., die einen Fünfjahreswert vorsah, mit dem 2. KostRMoG entfallen ist, ist hinsichtlich der Werte der einzelnen Ansprüche auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO abzustellen.

Dreieinhalbfacher Jahresbetrag für die Zukunft

Für die zukünftige Leistung ist seit dem 1.8.2009 der dreieinhalbfache Jahresbetrag des geforderten Betrags maßgebend, es sei denn, es wird Zahlung nur für einen geringeren Zeitraum verlangt, was hier nicht der Fall ist. Bei unbestimmter Dauer ist daher auf den dreieinhalbfachen Jahreswert abzustellen, also auf den Betrag für die Dauer von 42 Monaten. Dies ergibt hier folgende Werte:

 
Praxis-Beispiel
 
Antrag Ehefrau: 42 x 1.400,00 EUR 58.800,00 EUR
Antrag Kind: 42 x 400,00 EUR 16.800,00 EUR

Werte der einzelnen Unterhaltsansprüche werden addiert

Soweit Ehefrau und Kind zukünftige Beträge verlangen, gilt § 39 Abs. 1 GKG, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet.

 
Praxis-Beispiel
 
Gesamt 75.600,00 EUR

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